Date: Thu, 28 Mar 2024 21:39:24 +0000 (UTC) Message-ID: <1628855894.87.1711661964866@02ed0dd7f443> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_86_1994923326.1711661964864" ------=_Part_86_1994923326.1711661964864 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Die Jugendorganisation des Landesbund f=C3=BCr Vogelsc= hutz in Bayern e. V., Verband f=C3=BCr Arten- und Biotopschutz, (LBV), tr= =C3=A4gt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzun= g des LBV selbstst=C3=A4ndig und eigenverantwortlich t=C3=A4tig. Sie f=C3= =BChrt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusamm= enarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstst=C3= =A4ndige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtver= bandes.
Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV= steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem e= ngagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der = Natur. Das Verst=C3=A4ndnis =C3=B6kologischer Zusammenh=C3=A4nge soll gewec= kt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umw= eltschutzes soll gef=C3=B6rdert werden.
Die NAJU ist =C3=BCberparteilich und= =C3=BCberkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen G= rundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, =C3=84u=C3= =9Ferungen oder Aktivit=C3=A4ten, die die Menschenrechte unterdr=C3=BCcken = oder dies zum Ziel haben.
Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen= zur Aufgabe:
Die Mittel zur Erf=C3=BCllung der Au= fgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
Die finanziellen Mittel d=C3=BCrfen = nur f=C3=BCr die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet we= rden.
Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgr= uppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rah= men des Haushaltsplanes. Auf gr=C3=B6=C3=9Ftm=C3=B6gliche Gleichbehandlung = ist zu achten. N=C3=A4heres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung dur= ch Beschluss.
Mitglieder der Naturschutzjugend sin= d alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglied= er des LBV, die =C3=84mter der Naturschutzjugend bekleiden, k=C3=B6nnen auc= h nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im = LBV sein.
Personen, die f=C3=BCr Aufgaben der = Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.<= /p>
Die Mitgliedschaft in der Naturschut= zjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendig= ung der ehrenamtlichen T=C3=A4tigkeit oder durch Ausschluss. =C3=9Cber den = Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verst=C3=B6=C3=9Fen gegen= die Satzung entscheidet nach Anh=C3=B6rung des betreffenden Mitgliedes die= Landesjugendleitung.
Mitglieder, die sich um die Arbeit d= er Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, k=C3=B6nnen auf Vor= schlag der Landesjugendleitung von der Jugendvertreter*innenversammlung zu = Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Auf Ortsebene: Jugendgruppenversamml= ung und Jugendgruppenleitung
Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlu= ng und Kreisjugendleitung
Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversa= mmlung und Bezirksjugendleitung
Auf Landesebene: Jugendvertreter*inn= enversammlung und Landesjugendleitung
Neben den in =C2=A7 6.1 genannten Or= ganen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen u= nd Projektteams ehrenamtlich t=C3=A4tig.
Mit Ausnahme der f=C3=BCr die Naturs= chutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede T= =C3=A4tigkeit in den in =C2=A7 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreise= n und Projektteams grunds=C3=A4tzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Ausna= hmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.=
Ehrenamtlich aktive Personen haben j= ederzeit die M=C3=B6glichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung = festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Ar= beit f=C3=BCr die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu k=C3=B6nnen.
(a) Die Neugr=C3=BCndung von Arbeits= kreisen ist jederzeit nach Einverst=C3=A4ndnis von Seiten der Landesjugendl= eitung m=C3=B6glich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind = ab diesem Zeitpunkt m=C3=B6glich.
(b) Die Gr=C3=BCndung von Arbeitskre= isen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell best=C3=A4tigt= . Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugen= dvertreterversammlung nach =C2=A7 7 stimmberechtigt.
Die Jugendvertreter*innenversammlung= (JVV) ist das h=C3=B6chste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberech= tigte Mitglieder (sofern =C2=A714 erf=C3=BCllt) der Jugendvertreter*innenve= rsammlung sind
Die Jugendvertreter*innenversammlung= tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Pr=C3=A4senzt= reffens. Bei triftigen Gr=C3=BCnden besteht die M=C3=B6glichkeit, die Jugen= dvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der L= andesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Ta= gesordnung einzuberufen.
Aufgaben der Jugendvertreter*innenve= rsammlung:
Antr=C3=A4ge an die Jugendvertreter*= innenversammlung m=C3=BCssen bis sp=C3=A4testens sechs Wochen vor der Versa= mmlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativantr=C3=A4gen bedarf= der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Antr=C3=A4ge zu= r =C3=84nderung der Jugendordnung k=C3=B6nnen nicht als Initiativantrag ges= tellt werden.
Eine au=C3=9Ferordentliche Jugendver= treter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Lande= sjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der Jugendvertreter*innenversamm= lung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
Die Jugendvertreter*innenversammlung= steht allen Mitgliedern des LBV als Zuh=C3=B6renden offen.
Die Landesjugendleitung setzt sich z= usammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in,= dem*der Schatzmeister*in, dem*der Landeskinderbeauftragten und bis zu drei= weiteren Mitgliedern.
Die Landesjugendleitung wird von der= Jugendvertreter*innenversammlung f=C3=BCr zwei Jahre gew=C3=A4hlt.
Die einzelnen Mitglieder werden gem= =C3=A4=C3=9F der Gesch= =C3=A4ftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gew=C3=A4hlt. Jed= es Mitglied hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe pers=C3=B6nlich anwese= nd sein. Gew=C3=A4hlt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sic= h vereinigt.
Die Landesjugendleitung hat die Aufg= abe,
Die Landesjugendleitung tritt mindes= tens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Pr=C3=A4senztreff= en. Es besteht die M=C3=B6glichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung on= line stattfinden zu lassen.
Die Naturschutzjugend wird durch den= *die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach au=C3=9F= en vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, de= r*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverh=C3=A4ltnis jedoch= nur auf ausdr=C3=BCcklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wen= n diese*dieser verhindert ist.
Der*die Landesjugendleiter*in ist kr= aft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
Die Bezirksjugendversammlung besteht= aus:
Sie tritt mindestens einmal im Jahr = zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Pr=C3=A4senztreffens. Bei triftigen = Gr=C3=BCnden besteht die M=C3=B6glichkeit, die Treffen der Bezirksjugenvers= ammlung online stattfinden zu lassen. Sie w=C3=A4hlt die Bezirksjugendleitu= ng und setzt Schwerpunkte f=C3=BCr die Arbeit auf Bezirksebene.
Die Bezirksjugendleitung besteht aus= dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu = zwei weiteren Mitgliedern.
Sie hat die Aufgabe,
Sie ist verpflichtet, der Bezirksjug= endversammlung =C3=BCber ihre T=C3=A4tigkeit zu berichten und =C3=BCber die= verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird v= on der Bezirksjugendversammlung f=C3=BCr zwei Jahre gew=C3=A4hlt. Findet ke= ine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die Bezirksjugendleiter*in von= der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der = n=C3=A4chsten Jugendvertreter*innenversammlung best=C3=A4tigt werden, es se= i denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen = auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
Die Kreisjugendversammlung besteht a= us:
Sie tritt mindestens einmal im Jahr = zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Pr=C3=A4senztreffens. Bei triftigen = Gr=C3=BCnden besteht die M=C3=B6glichkeit, die Treffen der Kreisjugendversa= mmlung online stattfinden zu lassen. Sie w=C3=A4hlt die Kreisjugendleitung = und unter-st=C3=BCtzt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
Die Kreisjugendleitung besteht aus d= em*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
Die Kreisjugendleitung hat die Aufga= be,
Sie ist verpflichtet, der Kreisjugen= dversammlung =C3=BCber ihre T=C3=A4tigkeit und =C3=BCber die verwendeten Mi= ttel Rechenschaft abzulegen.
Die Jugendgruppenversammlung setzt s= ich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
Sie tagt mindestens einmal im Jahr,&= nbsp;vorzugsweise in Form eines Pr=C3=A4senztreffens. Bei triftigen Gr=C3= =BCnden besteht die M=C3=B6glichkeit, die Jugendgruppenversammlung online s= tattfinden zu lassen.
Aufgaben der Jugendgruppenversammlun= g sind:
Die Jugendgruppenleitung besteht aus= dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer K= assierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Die Jugendgruppenleitung wird f=C3= =BCr die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gew=C3=A4hlt. Auf A= ntrag kann die Jugendgruppenleitung durch die Jugendgruppenversammlung mit = der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gew=C3=A4hlt werden.<= /p>
Die Jugendgruppenleitung hat die Auf= gabe,
Eine Jugendgruppe kann von mindesten= s f=C3=BCnf Jugendlichen gegr=C3=BCndet werden. Die Landesjugendleitung mus= s von der Gruppengr=C3=BCndung in Kenntnis gesetzt werden.
Gruppen der Naturschutzjugend, deren= Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergrupp= en.
Gruppen der Naturschutzjugend, deren= Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelt= en als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der = Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gew=C3=A4hlt.
Die Kinder- und Jugendgruppen werden= von einem*einer Gruppenleiter*in betreut. Der*die Gruppenleiter*in kann si= ch zu seiner*ihrer Unterst=C3=BCtzung weitere Personen ausw=C3=A4hlen. Eine= Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendb= =C3=BCro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegr=C3=BCndet werden. E= in*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppe= nleiter*in erh=C3=A4lt einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*in= nen-Seminar teilgenommen hat.
In den Kindergruppen sollen Kinder m= it spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verst=C3=A4ndni= s f=C3=BCr den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.=
Bei der Aufl=C3=B6sung einer Gruppe = werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgel=C3=B6st und = der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigef=C3=BCgt.
Die Naturschutzjugend im LBV ist Mit= glied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seine= n Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayeris= chen Jugendringes.
Das aktive Wahlalter in der Natursch= utzjugend betr=C3=A4gt 10 Jahre. Das passive Wahlalter betr=C3=A4gt auf Ort= sebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Lan= desjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*K= assenw=C3=A4rtin m=C3=BCssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Beschl=C3=BCsse bed=C3=BCrfen, wenn = nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen= .
Ein Organ ist beschlussf=C3=A4hig, w= enn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortseb= ene zwei Wochen, ordnungsgem=C3=A4=C3=9F geladen wurden.
Jede Person kann nur eine Stimme abg= eben und muss pers=C3=B6nlich anwesend sein.
Die Landesjugendleitung bedient sich= zur Erf=C3=BCllung ihrer Aufgaben des Jugendb=C3=BCros. Das Jugendb=C3=BCr= o besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden de= r Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolg= t im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
Die Landesjugendleitung regelt die Z= usammenarbeit mit dem Jugendb=C3=BCro und bestimmt, wer das Jugendb=C3=BCro= leitet.
Hauptamtlich Mitarbeitende k=C3=B6nn= en nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
Die Naturschutzjugend im LBV kann mi= t Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertr= eter*innenversammlung aufgel=C3=B6st werden. Im Falle der Aufl=C3=B6sung f= =C3=A4llt das Verm=C3=B6gen dem Landesbund f=C3=BCr Vogelschutz in Bayern e= . V., Verband f=C3=BCr Arten- und Biotopschutz (LBV), zu.
Diese Jugendordnung tritt am 21.11.2= 021 in Kraft.