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Comment: Neue Fahrtkostenrichtline einbauen

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Abs. 1. Grundsätzlich hält die NAJU den Zug, neben dem Fahrrad, für das umweltfreundlichste Transportmittel, daher ist es erwünscht, dass der Zug zur An- und Abreise verwendet wird. Außerdem wird um die Bildung von Fahrgemeinschaften gebeten.

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(1) Bis zum Preis des Bayerntickets werden die Fahrtkosten komplett erstattet.

(2) Wenn das Zugticket den Preis des Bayerntickets übersteigt und eine plausible Begründung für die Mehrkosten gegeben werden kann, können die Fahrtkosten gemäß § 4,Abs. 2, (3) erstattet werden. Ansonsten besteht nur Anspruch auf Erstattung bis zur Höhe der Kosten eines Bayerntickets. Eine plausible Begründung ist ist immer eine Fahrtdauer von über vier Stunden ohne Kauf eines teureren Tickets.Das heißt, wenn z. B. das teurere Ticket ein ICE-Ticket ist, und ansonsten nur mit deutlich langsameren Nahverkehrszügen gefahren werden könnte.Bei höheren Fahrtkosten iiegt der maximale Erstattungsbetrag bei 50% des Flexpreises. Die Abrechung von Fernzügen, insbesondere ICEs, ist dabei zulässig.

(3) Bei Nutzung einer privat angeschafften BahnCard 100, die nicht bereits anderweitig abgerechnet ist, können Fahrtkosten in gleicher Höhe bis zum Erreichen des Kaufpreises der Bahncard erstattet werden. Die Rechnung ist dabei einmalig vorzulegen(3) Ist § 4, Abs. 2, (2) erfüllt, können Fahrtkosten auch bis zu einem Betrag von 50 % des Flexpreises erstattet werden, also in voller Höhe bei Nutzung einer BahnCard 50.Insbesondere gilt dies auch für die Nutzung von Sparpreisen. Hierbei ist auf dem Abrechnungsformular der eigentliche Flexpreis anzugeben, dessen halber Betrag erstattet wird, falls er die Kosten der Sparpreisfahrkarte nicht übersteigt.

Tip

Bei geschicktem Buchen von genügend billigen Sparpreisen können diese somit u. U. vollständig erstattetwerden, obwohl es sich um eine eigentlich höherwertige Fernverkehrsfahrkarte handelt, die den halben Flexpreis unterschreiten, können diese auch ohne Bahncard 50 vollständig erstattet werden.

Abs. 3. Erstattung einer BahnCard 25/50

Mit einer Bahncard ist Bahnfahren günstiger und flexibler. Bei häufigen Fahrten mit der Bahn zu ehrenamtlichen Veranstaltungen im Rahmen der NAJU können daher auf Antrag auch (Teil-)Kosten für den Kauf einer BahnCard rückwirkend erstattet werden. Wie hoch die Erstattungssumme ausfällt, hängt von der Höhe der für die Bahnfahrten ausgegebenen Gesamtkosten innerhalb eines maximalen Zeitraumes von 365 Tagen ab. Ab einem Gesamtbetrag von 150 Euro kann auf Antrag die BahnCard 50 zu 50 % oder die BahnCard25 zu 100 % erstattet werden. Ab einem Gesamtbetrag von 250 Euro können die Kosten einer BahnCard 50 oder BahnCard 25 vollständig erstattet werden.Bei der Berechnung der o. g. Gesamtkostensumme werden nur diejenigen Ticketkosten berücksichtigt, bei denen ein Rabatt durch Nutzung einer BahnCard erzielt wurde.

Info

Konkret funktioniert die Erstattung also folgendermaßen:

Der:die Aktive kauft die entsprechende BahnCard und bezahlt sie zunächst selbst. Fährt er:sie zu NAJU-Treffen,nutzt er:sie die BahnCard beim Ticketkauf. Spätestens nach Ablauf von 365 Tagen, oder falls er die o. g. nötigen Mindestwerte bereits überschritten hatsind, kann er einen ein Erstattungsantrag stellengestellt werden. Nun werden die Gesamtkosten aller Tickets mit BahnCard-Rabatt berechnet, und es wird gemäß o. g. Grenzwerte ggf. eine Erstattung vorgenommen.

Es wird allerdings ausdrücklich darum gebeten, soweit möglich Fahrtkosten zu sparen. Das heißt konkret: Sollte beispielsweise ein Verbundticket billiger als der Flexpreis mit BahnCard-Rabatt sein, oder durch Bildung einer Fahrgemeinschaft mit dem Bayernticket pro Person geringere Fahrtkosten entstehen (und die Fahrzeit dennoch vertretbar sein), so sollte stets diese Alternative gewählt werden – wenngleich diese Fahrtkosten dann (aufgrund fehlenden BahnCard-Rabatts) nicht zur Steigerung o. g. Gesamtsumme beitragen.

Auf die automatische Verlängerung der BahnCards sei nachdrücklich hingewiesen. Bei Nichtbedarf der BahnCard für ein nachfolgendes Jahr bitte unbedingt an die Kündigungsfrist denken!

§ 5 – Fahrten mit dem Fahrrad

Die NAJU unterstützt eine Anreise mit dem Fahrrad, soweit praktikabel, ausdrücklich.

Anreisen mit dem Fahrrad können ab 10 km können abgerechnet werden. Der Kilometersatz liegt dabei identisch zu Autofahrten bei 0,17€/km.

§ 6 – Fahrten mit dem Auto

Abs. 1. Sollte das Auto für die Anfahrt zu NAJU-Treffen verwendet werden, kann dies nur mit einer überzeugenden Begründung abgerechnet werden. Eine Anreise mit dem Zug sind einer Anreise mit dem Auto grundsätzlich vorzuziehen.

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Abs. 2. Sollten Mitfahrgelegenheiten wie beispielsweise BlaBlaCar für die An- und Abfahrt genutzt werden, so können die dadurch entstandenen Kosten nur in Verbindung mit Vorlage einer Quittung (unter Angabe des Preises, der Strecke, des Datums und Unterschriften des Fahrers) erstattet werden. Hierbei ist der maximale Erstattungsbetrag auf den Preis eines Bayerntickets bzw. 0,10 Euro pro km beschränkt, eine Begründung ist nicht erforderlich.

§

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7 – Fahrten mit dem Fernbus

Die NAJU befürwortet die Nutzung der Bahn grundsätzlich, auch wenn sich durch Fernbusnutzung die Fahrtkosten verringern ließen.

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Unberührt hiervon sind freilich Fahrten mit regionalen Bussen, beispielsweise zu Treffpunkten an Orten ohne Bahnverbindung.

§

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8 - Flüge

Flüge werden grundsätzlich nur in Absprache und in Einzelfällen erstattet.

Flüge innerhalb Deutschlands werden keinesfalls erstattet.

§

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9 – Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene

Fahrten zu den Bundesjugendbeiräten (max. 4 Personen) und den Arbeitskreisen auf Bundesebene werden über die NAJU auf Bundesebene nach deren Richtlinien abgerechnet. Einzige Ausnahme ist die Bundesdelegiertenversammlung. Die Delegierten aus Bayern rechnen ihre Fahrtkosten nach dieser Richtlinie ab.

Info

Das heißt, für die Fahrt zur Bundesdelegiertenversammlung empfiehlt es sich, früh zu buchen, um einen günstigen Sparpreis zu bekommen. Außerdem ist es ratsam, das Veranstaltungsticket in Erwägung zuziehen.

§

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10 - Sonstiges

Abs. 1. Datenschutz
Adressen und Telefonnummern dürfen nur zur Bildung von Fahrgemeinschaften und zum gegenseitigen Informationsaustausch zu diesem Zwecke weitergegeben werden. Bei Ablehnungdieser Vorgehensweise muss dies dem Jugendbüro schriftlich mitgeteilt werden.

Abs. 2. Die Hauptamtlichen rechnen ihre Fahrtkosten nach den Richtlinien des LBV ab.

§

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11 – Gültigkeit

Abs. 1. Bei Fragen oder Unklarheiten, die die Richtlinie betreffen, sind diese persönlich mit den entsprechenden Verantwortlichen der NAJU zu klären.

Abs. 2. Die hiermit vorliegende Richtlinie tritt mit Beschluss der Lajulei-Sitzung vom 14XX.12XX.2019 XXXX ab sofort in Kraft und löst alle bisher bestehenden Regelungen ab.

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