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  • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, Artenschutzmaßnahmen etc.)
  • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
  • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, Exkursionen)
  • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
  • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf Bundesebene zusammen zuarbeitenzusammenzuarbeiten
  • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
  • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern

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Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

Die Kinder-, Jugend- und Kindergruppen Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.

§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend

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Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung

Auf Landesebene: Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung

§ 6.2 Ehrenamt

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(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.

§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung


Die Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung sind

  • die Landesjugendleitung
  • Bezirks-/ Kreisjugendleiter*innen
  • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
  • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
    • Arbeitskreisen
    • Kindergruppen
    • Jugendgruppen
    • Hochschulgruppen

Die Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von 4 vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Aufgaben der JugendvertreterversammlungJugendvertreter*innenversammlung:

  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des Kassenberichtes
  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
  • Beschlussfassung über den Haushalt
  • Änderung der Jugendordnung
  • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend

Anträge an die JVV Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens 5 sechs Wochen vor der JVV Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die JVVJugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ¼ ein Viertel der Mitglieder der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mit-glieder Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.

Die Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörer*innen offen.

§ 8 Landesjugendleitung

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Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem/derr *der Landesjugendleiter*in, seinem/*seiner Stellvertreter*in, dem/*der Schatzmeister*in, dem/der Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung für 2 zwei Jahre gewählt.

Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der JVV gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

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