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§ 1 Nae


Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz, (LBV), trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).



§ 2 Stellung im Verband


Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtver-bandes.



§ 3 Zweck und Aufgaben


Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verant-wortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.


Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokra-tischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.


Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:


aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, Artenschutzmaßnahmen etc.)

die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Um-weltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben

den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, Exkursionen)

durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen

mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und inter-nationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf Bundesebene zusammen-zuarbeiten

durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten







den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugend-lichen zu fördern



§ 4 Finanzen


Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:


Zuwendungen des LBV

Zuschüsse

Spenden


Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.


Die Jugend- und Kindergruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreterversammlung durch Beschluss.



§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend


Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.


Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mit-glied im LBV sein.


Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.


Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der Jugendvertreterversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 6.1 Organe


Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung


Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung


Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung


Auf Landesebene: Jugendvertreterversammlung und Landesjugendleitung









§ 6.2 Ehrenamt


Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.


Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.


Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.


§ 6.3 Arbeitskreise


(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.


(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreterversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.



§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung


Die Jugendvertreterversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der Jugendvertreterversammlung sind

die Landesjugendleitung

Bezirks-/ Kreisjugendleiter*innen

ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie

bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von

Arbeitskreisen

Kindergruppen

Jugendgruppen

Hochschulgruppen



Die Jugendvertreterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.


Aufgaben der Jugendvertreterversammlung:

Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des Kassen-berichtes

Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung

Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend

Beschlussfassung über den Haushalt

Änderung der Jugendordnung

Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend


Anträge an die JVV müssen bis spätestens 5 Wochen vor der JVV eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die JVV. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.


Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ¼ der Mitglieder der Jugendvertreterversammlung oder 100 Mit-glieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.

Die Jugendvertreterversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörer offen.



§ 8 Landesjugendleitung


Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem/derr Landesjugendleiter*in, seinem/seiner Stellvertreter*in, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.


Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreterversammlung für 2 Jahre gewählt.


Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der JVV gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.


Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,

die Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung auszuführen

die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren

die Unterstützung der einzelnen Jugend- und Kindergruppen bei ihrer Arbeit zu gewähr-leisten

für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Grup-penleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen

überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen

landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen

im Einvernehmen mit den JugendleiterInnen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunkt-arbeit)

Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen

die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern

eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten


Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.


Die Naturschutzjugend wird durch den/die Landesjugendleiter*in und seine/seinen Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der/die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des/r LandesjugendleiterIn oder wenn diese*r verhindert ist.


Der/die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.



§ 9 Bezirksebene


Bezirksjugendversammlung:

Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:

der Bezirksjugendleitung

den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen

den Delegierten der Kinder- und Jugendgruppen


Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.


Bezirksjugendleitung:

Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem/der Bezirksjugendleiter*In, seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.


Sie hat die Aufgabe,

ständig Kontakt zu den Kinder- und Jugendgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten

die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren

die Vertretungsmacht im Bezirksjugendring wahrzunehmen


Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der Bezirksjugendleiter von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreterversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreterversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.



§ 10 Kreisebene


Kreisjugendversammlung:

Die Kreisjugendversammlung besteht aus:

der Kreisjugendleitung

den JugendgruppenleiterInnen und deren StellvertreterInnen

den KindergruppenleiterInnen


Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.


Kreisjugendleitung:

Die Kreisjugendleitung besteht aus dem/der Kreisjugendleiter*in und seinem*r bzw. ihrem*r Stellvertreter*n.


Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,

ständig Kontakt zu den Jugend- und Kindergruppen zu halten

die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren

die Vertretungsmacht im Kreisjugendring wahrzunehmen


Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.



§ 11 Ortsebene


Jugendgruppenversammlung:

Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.


Sie tagt mindestens einmal im Jahr.


Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:

Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe

Entgegennahme des Berichtes des/der JugendleiterIn und des/r KassiererIn

Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung

Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel

Wahl von zwei Kassenrevisoren


Jugendgruppenleitung:

Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem/der JugendgruppenleiterIn und seinem*r bzw. ihrem*r StellvertreterIn, einem*r Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.


Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.


Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,

regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden

die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen

der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Ver-wendung der Mittel zu geben


Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landes-jugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.



§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen


Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.

Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe.


Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem/einer Gruppenleiter*in betreut. Der/die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner/ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der JVV gegründet werden. Ein/eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.


Jede/jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er/sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.


In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.


Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.



§ 13 Bayerischer Jugendring


Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.



§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter


Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der/die Landesjugendleiter*in, sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter*in und der Kassenwart müssen mindestens 18 Jahre alt sein.


Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen, auf Kreis- und Ortsebene 2 Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.


Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.



§ 15 Das Jugendbüro


Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitern der Naturschutzjugend. Die Anstellung eines/einer hauptamtlichen Mitarbeiter*in erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.


Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.


Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.



§ 16 Auflösung


Die Naturschutzjugend im LBV kann mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter der Jugendvertreterversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), zu.



§ 17 Inkrafttreten


Diese Jugendordnung tritt am 17.11.2019 in Kraft.


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