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§ 1 Name


Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz, (LBV), trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).

§ 2 Stellung im Verband


Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.

§ 3 Zweck und Aufgaben


Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.

Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.

Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:

  • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, Artenschutzmaßnahmen etc.)
  • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
  • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, Exkursionen)
  • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
  • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf Bundesebene zusammen zuarbeiten
  • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
  • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern

§ 4 Finanzen


Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:

  • Zuwendungen des LBV
  • Zuschüsse
  • Spenden

Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

Die Jugend- und Kindergruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreterversammlung durch Beschluss.

§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend


Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.

Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.

Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.

Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der Jugendvertreterversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6.1 Organe


Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung

Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung

Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung

Auf Landesebene: Jugendvertreterversammlung und Landesjugendleitung

§ 6.2 Ehrenamt


Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.

Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.

Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.

§ 6.3 Arbeitskreise


(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.

(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreterversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.

§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung


Die Jugendvertreterversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der Jugendvertreterversammlung sind

  • die Landesjugendleitung
  • Bezirks-/ Kreisjugendleiter*innen
  • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
  • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
    • Arbeitskreisen
    • Kindergruppen
    • Jugendgruppen
    • Hochschulgruppen

Die Jugendvertreterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Aufgaben der Jugendvertreterversammlung:

  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des Kassen-berichtes
  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
  • Beschlussfassung über den Haushalt
  • Änderung der Jugendordnung
  • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend

Anträge an die JVV müssen bis spätestens 5 Wochen vor der JVV eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die JVV. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ¼ der Mitglieder der Jugendvertreterversammlung oder 100 Mit-glieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.

Die Jugendvertreterversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörer offen.

§ 8 Landesjugendleitung


Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem/derr Landesjugendleiter*in, seinem/seiner Stellvertreter*in, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreterversammlung für 2 Jahre gewählt.

Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der JVV gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,

  • die Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung auszuführen
  • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
  • die Unterstützung der einzelnen Jugend- und Kindergruppen bei ihrer Arbeit zu gewähr-leisten
  • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
  • im Einvernehmen mit den JugendleiterInnen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunkt-arbeit)
  • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten

Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

Die Naturschutzjugend wird durch den/die Landesjugendleiter*in und seine/seinen Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der/die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des/r LandesjugendleiterIn oder wenn diese*r verhindert ist.

Der/die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.

§ 9 Bezirksebene

Bezirksjugendversammlung

Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:

  • der Bezirksjugendleitung
  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
  • den Delegierten der Kinder- und Jugendgruppen

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.

Bezirksjugendleitung

Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem/der Bezirksjugendleiter*In, seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Sie hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Kinder- und Jugendgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht im Bezirksjugendring wahrzunehmen

Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der Bezirksjugendleiter von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreterversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreterversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.

§ 10 Kreisebene

Kreisjugendversammlung

Die Kreisjugendversammlung besteht aus:

  • der Kreisjugendleitung
  • den JugendgruppenleiterInnen und deren StellvertreterInnen
  • den KindergruppenleiterInnen

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.

Kreisjugendleitung

Die Kreisjugendleitung besteht aus dem/der Kreisjugendleiter*in und seinem*r bzw. ihrem*r Stellvertreter*n.

Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Jugend- und Kindergruppen zu halten
  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht im Kreisjugendring wahrzunehmen

Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Ortsebene

Jugendgruppenversammlung

Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.

Sie tagt mindestens einmal im Jahr.

Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:

  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
  • Entgegennahme des Berichtes des/der JugendleiterIn und des/r KassiererIn
  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
  • Wahl von zwei Kassenrevisoren

Jugendgruppenleitung

Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem/der JugendgruppenleiterIn und seinem*r bzw. ihrem*r StellvertreterIn, einem*r Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,

  • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
  • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben

Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.

§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen


Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.

Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe.

Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem/einer Gruppenleiter*in betreut. Der/die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner/ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der JVV gegründet werden. Ein/eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.

Jede/jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er/sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.

In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.

Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.

§ 13 Bayerischer Jugendring


Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.

§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter


Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der/die Landesjugendleiter*in, sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter*in und der Kassenwart müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen, auf Kreis- und Ortsebene 2 Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.

Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.

§ 15 Das Jugendbüro


Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitern der Naturschutzjugend. Die Anstellung eines/einer hauptamtlichen Mitarbeiter*in erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.

Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.

Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.

§ 16 Auflösung


Die Naturschutzjugend im LBV kann mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter der Jugendvertreterversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), zu.

§ 17 Inkrafttreten


Diese Jugendordnung tritt am 17.11.2019 in Kraft.


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