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§ 1 – GRUNDLEGENDES

Abs.1. Diese Fahrtkostenrichtlinie gilt nur für Fahrten innerhalb Deutschlands. Bei Fahrten ausdem bzw. in das Ausland muss vor der Veranstaltung eine Absprache mit derLandesgeschäftsführung erfolgen.

ABS. 2. Fahrtkosten für alle ehrenamtlichen Engagements, die im Rahmen der NAJU ausgeführtwurden oder mit ihr in Bezug stehen, können abgerechnet werden, sofern die Fahrt beim Wohn-/Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort beginnt oder endet.

ABS. 3. Handelt es sich bei dem Fahrtbeginn bzw. Fahrtende hingegen nicht um den Wohn-/Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort, so ist diese Fahrt nur bedingt abrechenbar. In diesem Fallekann nur bis zu den Kosten des Bayerntickets bzw. den Kosten, die vom/zum Wohn-/ Studien-/Arbeits-/ oder Heimatort anfallen würde, abgerechnet werden.

ABS. 4. Ausgenommen von der Einschränkung auf Wohn-/ Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort in ABS. 2. sind die Leitungen von Arbeitskreisen und der Vorstand, in dringenden Fällen.

ABS. 5. Für eine Veranstaltung ausgelegte und abrechenbare Sachkosten wie beispielsweise Materialien und Essen gilt ebenfalls § 2 und §3.

ABS. 6. Die nach § 2 - § 9 abrechenbaren Kosten werden im Folgenden auch vereinfacht als Fahrtkosten bezeichnet.

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