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§ 1 – GRUNDLEGENDES

Abs.1. Diese Fahrtkostenrichtlinie gilt nur für Fahrten innerhalb Deutschlands. Bei Fahrten aus dem bzw. in das Ausland muss vor der Veranstaltung eine Absprache mit der Landesgeschäftsführung erfolgen.

Abs. 2. Fahrtkosten für alle ehrenamtlichen Engagements, die im Rahmen der NAJU ausgeführt wurden oder mit ihr in Bezug stehen, können abgerechnet werden, sofern die Fahrt beim Wohn-/Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort beginnt oder endet.

Abs. 3. Handelt es sich bei dem Fahrtbeginn bzw. Fahrtende hingegen nicht um den Wohn-/Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort, so ist diese Fahrt nur bedingt abrechenbar. In diesem Falle kann nur bis zu den Kosten des Bayerntickets bzw. den Kosten, die vom/zum Wohn-/ Studien-/Arbeits-/ oder Heimatort anfallen würde, abgerechnet werden.

Abs. 4. Ausgenommen von der Einschränkung auf Wohn-/ Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort in ABS. 2. sind die Leitungen von Arbeitskreisen und der Vorstand, in dringenden Fällen.

Abs. 5. Für eine Veranstaltung ausgelegte und abrechenbare Sachkosten wie beispielsweise Materialien und Essen gilt ebenfalls § 2 und §3.

Abs. 6. Die nach § 2 - § 9 abrechenbaren Kosten werden im Folgenden auch vereinfacht als Fahrtkosten bezeichnet.

§ 2 - Abrechnungsfristen

Der Antrag zur Fahrtkostenübernahme muss grundsätzlich spätestens binnen vier Wochen ab Ende der Veranstaltung in der Landesgeschäftsstelle (LGS) vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch höchstens 80 % der abrechenbaren Fahrtkosten erstattet, da der NAJU durch eine verspätete Abrechnung finanzielle Schäden entstehen.

Liegt ein Fahrtkostenerstattungsantrag des aktuellen Kalenderjahres nicht bis spätestens am letzten Arbeitstag im Dezember des gleichen Jahres in der LGS vor, entfällt jeglicher Erstattungsanspruch.

Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die Dezember eines Jahres stattfinden. Wird für diese der Erstattungsantrag innerhalb der o. g. Vier-Wochen-Frist, ggf. also auch kurz nach Jahreswechsel vorgelegt, besteht dennoch maximaler Erstattungsanspruch gemäß § 2 - § 9.Nach Ablauf dieser vier Wochen entfällt jedoch jeglicher Erstattungsanspruch, also auch die 80%-Regelung.

Konkret heißt das beispielsweise für eine Veranstaltung, die am 20. Dezember eines Jahres zu Ende gegangen ist, dass der Erstattungsantrag spätestens vier Wochen später in der LGS vorliegen muss, um einen Anspruch auf maximal mögliche Erstattung zu haben. Dabei ist es innerhalb der Vier-Wochen-Frist unerheblich, ob das neue Kalenderjahr bei Vorliegen des Antrags bereits begonnen hat. Liegt der Antragerst nach Ablauf dieser vier Wochen nach Ende einer Veranstaltung im Dezember vor, ist keine Erstattung mehr möglich.



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