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§ 1 – GRUNDLEGENDES

Abs.1. Diese Fahrtkostenrichtlinie gilt nur für Fahrten innerhalb Deutschlands. Bei Fahrten aus dem bzw. in das Ausland muss vor der Veranstaltung eine Absprache mit der Landesgeschäftsführung erfolgen.

Abs. 2. Fahrtkosten für alle ehrenamtlichen Engagements, die im Rahmen der NAJU ausgeführt wurden oder mit ihr in Bezug stehen, können abgerechnet werden, sofern die Fahrt beim Wohn-/Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort beginnt oder endet.

Abs. 3. Handelt es sich bei dem Fahrtbeginn bzw. Fahrtende hingegen nicht um den Wohn-/Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort, so ist diese Fahrt nur bedingt abrechenbar. In diesem Falle kann nur bis zu den Kosten des Bayerntickets bzw. den Kosten, die vom/zum Wohn-/ Studien-/Arbeits-/ oder Heimatort anfallen würde, abgerechnet werden.

Abs. 4. Ausgenommen von der Einschränkung auf Wohn-/ Studien-/ Arbeits-/ oder Heimatort in ABS. 2. sind die Leitungen von Arbeitskreisen und der Vorstand, in dringenden Fällen.

Abs. 5. Für eine Veranstaltung ausgelegte und abrechenbare Sachkosten wie beispielsweise Materialien und Essen gilt ebenfalls § 2 und §3.

Abs. 6. Die nach § 2 - § 9 abrechenbaren Kosten werden im Folgenden auch vereinfacht als Fahrtkosten bezeichnet.

§ 2 - Abrechnungsfristen

Der Antrag zur Fahrtkostenübernahme muss grundsätzlich spätestens binnen vier Wochen ab Ende der Veranstaltung in der Landesgeschäftsstelle (LGS) vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch höchstens 80 % der abrechenbaren Fahrtkosten erstattet, da der NAJU durch eine verspätete Abrechnung finanzielle Schäden entstehen.

Liegt ein Fahrtkostenerstattungsantrag des aktuellen Kalenderjahres nicht bis spätestens am letzten Arbeitstag im Dezember des gleichen Jahres in der LGS vor, entfällt jeglicher Erstattungsanspruch.

Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die Dezember eines Jahres stattfinden. Wird für diese der Erstattungsantrag innerhalb der o. g. Vier-Wochen-Frist, ggf. also auch kurz nach Jahreswechsel vorgelegt, besteht dennoch maximaler Erstattungsanspruch gemäß § 2 - § 9.Nach Ablauf dieser vier Wochen entfällt jedoch jeglicher Erstattungsanspruch, also auch die 80%-Regelung.

Konkret heißt das beispielsweise für eine Veranstaltung, die am 20. Dezember eines Jahres zu Ende gegangen ist, dass der Erstattungsantrag spätestens vier Wochen später in der LGS vorliegen muss, um einen Anspruch auf maximal mögliche Erstattung zu haben. Dabei ist es innerhalb der Vier-Wochen-Frist unerheblich, ob das neue Kalenderjahr bei Vorliegen des Antrags bereits begonnen hat. Liegt der Antragerst nach Ablauf dieser vier Wochen nach Ende einer Veranstaltung im Dezember vor, ist keine Erstattung mehr möglich.


§ 3 – Vorlage des Erstattungsantrags

Allen Erstattungsanträge müssen zwingend die Originalbelege, -quittungen, -tickets o. ä.beigefügt werden. Kopien werden nicht anerkannt.

Ausnahmslos alle Erstattungsanträge inkl. der Kostennachweise müssen in Papierform der LGS vorgelegt werden. Daher ist eine Übersendung der Anträge per Post bei fehlender persönlicher Abgabemöglichkeit zwingend nötig; eine elektronische Übermittlung kann aus finanztechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden.

Bei Online-Tickets der Bahn gilt das Ticket als Originalfahrkarte, wenn sich auf dem Ausdruck der Zangenabdruck befindet.Bei Handy-Tickets, Fernbus- oder BlaBlaCar-Tickets beispielsweise gibt es keine eindeutige Nachweismöglichkeiten, dass es sich bei vorliegendem Ausdruck um ein Originalbeleg handelt.Dementsprechend werden in diesen Fällen entsprechende Ausdrucke bis auf Weiteres als Originale betrachtet.

§ 4 – Fahrten mit dem Zug

Abs. 1. Grundsätzlich hält die NAJU den Zug für das umweltfreundlichste Transportmittel, daher ist es erwünscht, dass der Zug zur An- und Abreise verwendet wird. Außerdem wird um die Bildung von Fahrgemeinschaften gebeten.

Abs. 2.

(1) Bis zum Preis des Bayerntickets werden die Fahrtkosten komplett erstattet.

(2) Wenn das Zugticket den Preis des Bayerntickets übersteigt und eine plausible Begründung für die Mehrkosten gegeben werden kann, können die Fahrtkosten gemäß § 4,Abs. 2, (3) erstattet werden. Ansonsten besteht nur Anspruch auf Erstattung bis zur Höhe der Kosten eines Bayerntickets. Eine plausible Begründung ist ist immer eine Fahrtdauer von über vier Stunden ohne Kauf eines teureren Tickets.Das heißt, wenn z. B. das teurere Ticket ein ICE-Ticket ist, und ansonsten nur mit deutlich langsameren Nahverkehrszügen gefahren werden könnte.

(3) Ist § 4, Abs. 2, (2) erfüllt, können Fahrtkosten auch bis zu einem Betrag von 50 % des Flexpreises erstattet werden, also in voller Höhe bei Nutzung einer BahnCard 50.Insbesondere gilt dies auch für die Nutzung von Sparpreisen. Hierbei ist auf dem Abrechnungsformular der eigentliche Flexpreis anzugeben, dessen halber Betrag erstattet wird, falls er die Kosten der Sparpreisfahrkarte nicht übersteigt.

Bei geschicktem Buchen von genügend billigen Sparpreisen können diese somit u. U. vollständig erstattetwerden, obwohl es sich um eine eigentlich höherwertige Fernverkehrsfahrkarte handelt.




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