Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte. Und wo sonst könnten aussagekräftige Bilder geschossen werden, wenn nicht bei Veranstaltungen der NAJU? Staunende Kinder beim Keschern am See, begeisterte Jugendliche mit bunten Bannern auf einer Demo und engagierte Gruppenleiter beim gemeinsamen Lösen einer Kooperationsaufgabe auf einer Fortbildung. Mit den Fotos werden dann Internetseiten, Presseartikel und Mitgliederzeitungen gestaltet, um die Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Verbandes zu informieren. Für das Fotografieren an sich, ebenso wie für eine Veröffentlichung der Fotos ist aber in der Regel eine Einverständniserklärung der fotografierten Person bzw. deren gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das bedeutet, dass erst eine Erlaubnis eingeholt und dann fotografiert werden sollte!
Wo ist das Recht am Bild geregelt?
Explizite Regelungen finden sich in § 22-24 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG). Daneben ist das Recht am eigenen Bild ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, das durch Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) hergeleitet und durch die Rechtsprechung konkretisiert wird.
Für welche Fotos ist eine Einwilligung erforderlich und für welche nicht?
Grundsätzlich muss sowohl für die Aufnahme als auch für eine Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung von den auf dem Foto erkennbaren Personen eingeholt werden. Erkennbar bedeutet, dass auf dem Bild nicht unbedingt das vollständige Gesicht zu sehen sein muss. Es reicht, dass durch den auf dem Foto dargestellten Ausschnitt der Abgebildete eindeutig identifiziert werden kann. Wird also beispielsweise über eine abfotografierte Tätowierung auf dem Oberarm deutlich, wer auf dem Bild zu sehen ist, dann darf dieses Bild nicht ohne Zustimmung des Tätowierten veröffentlicht werden. Es sind aber einige Ausnahmen von der Einwilligungspflicht geregelt, die im Einzelfall bewertet werden müssen:
1. Wenn die abgebildeten Personen bloßes Beiwerk auf dem Bild darstellen; d. h. die Person spielt auf dem Foto nur eine völlig untergeordnete Rolle. Dies ist z. B. bei Fotos von Gebäuden der Fall, auf dem auch eine oder mehrere Personen abgebildet sind, die aber eben nicht das Motiv des Fotos ausmachen.
2. Bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, wenn auf dem Bild nicht ein einzelner Besucher ist, sondern ein Eindruck von der Veranstaltung erzeugt wird (z. B. Massenveranstaltungen, Publikum bei Konzerten, nicht aber zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen).
3. Absolute Personen der Zeitgeschichte (z. B. Prominente, Schauspieler, Politiker, Sportler).
4. Sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte, die z. B. bei einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung im Rampenlicht stehen (z. B. Sieger des Stadtmarathons, Podium einer öffentlichen Diskussion).
Weiterhin ist eine Einwilligung dann nicht erforderlich, wenn die Personen nicht individualisierbar sind, d. h. nicht erkennbar ist, um wen es sich handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person von hinten fotografiert wurde oder das Gesicht unkenntlich ist. In diesen Fällen ist aber darauf zu achten, dass nicht durch den Kontext der Veröffentlichung doch wieder klar wird, um wen es sich handelt. Dann wäre eine Einwilligung eben wieder erforderlich.
Um keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen, muss grundsätzlich die fotografierte Person einwilligen, bevor das Bild aufgenommen bzw. veröffentlicht wird. Dies sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z. B. die Annahme eines Honorars) erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt die Einverständniserklärung durch die gesetzlichen Vertreter. Ab dem 14. Lebensjahr hat ein Jugendlicher das Recht, der Erlaubnis seiner Eltern zu widersprechen, dann müssen letztlich beide einwilligen. Bei Widerrufen einer bereits erteilten Erlaubnis muss die Veröffentlichung rückgängig gemacht werden.
Freie Inhalte (Open Content) freie Inhalte (englisch free content), auch Open Content genannt, bezeichnet man Inhalte, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung urheberrechtlich erlaubt ist. |
Zunächst hat der Fotografierte einen Anspruch auf das Unterlassen der Verbreitung und auf die Beseitigung bereits erfolgter Verbreitung. Bestehende Fotos müssen gelöscht und Abzüge vernichtet werden. In schwerwiegenden Fällen kann es bis hin zu Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen.
Es bietet sich an, vorab Einverständniserklärungen einzuholen, wenn damit zu rechnen ist, dass auch einzelne Personen fotografiert werden können. Dies kann z. B. auch im Rahmen der Anmeldung zu den Gruppenstunden geschehen, indem auf dem Erstanmeldeformular eine Einwilligungserklärung aufgenommen wird. Diese muss dann je nach Alter des Teilnehmers (s. o.) von diesem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
(Einwilligungserklärung einfügen)