§ 1 Name


Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz, (LBV), trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).

§ 2 Stellung im Verband


Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.

§ 3 Zweck und Aufgaben


Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.

Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.

Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:

§ 4 Finanzen


Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:

Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.

§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend


Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.

Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.

Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.

Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6.1 Organe


Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung

Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung

Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung

Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung

§ 6.2 Ehrenamt


Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.

Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.

Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.

§ 6.3 Arbeitskreise


(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.

(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.

§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung


Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der Jugendvertreter*innenversammlung sind

Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:

Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.

Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.

§ 8 Landesjugendleitung


Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.

Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,

Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.

Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.

Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.

§ 9 Bezirksebene

Bezirksjugendversammlung

Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.

Bezirksjugendleitung

Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Sie hat die Aufgabe,

Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.

§ 10 Kreisebene

Kreisjugendversammlung

Die Kreisjugendversammlung besteht aus:

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.

Kreisjugendleitung

Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.

Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,

Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Ortsebene

Jugendgruppenversammlung

Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.

Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.

Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:

Jugendgruppenleitung

Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,

Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.

§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen


Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.

Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.

Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut. Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.

Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.

In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.

Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.

§ 13 Bayerischer Jugendring


Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.

§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter


Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwärtin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.

Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.

§ 15 Das Jugendbüro


Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.

Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.

Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.

§ 16 Auflösung


Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), zu.

§ 17 Inkrafttreten


Diese Jugendordnung tritt am 21.11.2021 in Kraft.