1. Tagung

(a) Die Jugendvertreterversammlung (im Folgenden als JVV bezeichnet) der Naturschutzjugend im LBV (im Folgenden als NAJU bezeichnet) steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörer offen. Auf Antrag können per Mehrheitsbeschluss nicht stimmberechtigte Personen von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(b) Zu Beginn jeder Jugendvertreterversammlung werden den Teilnehmer*innen die wichtigsten Regeln, die sich aus Jugendordnung und Geschäftsordnung ergeben, erläutert.

2. Aufgaben

Die Aufgaben der JVV regelt die Jugendordnung.


3. Wahl eines Moderators

Zu Beginn jeder JVV wählen alle Anwesenden einen/eine Moderator*in, der/die die Versammlung leitet. Der/die Moderator*in soll nicht der Landesjugendleitung oder dem hauptamtlichen Personal angehören.


4. Protokoll

Während der gesamten JVV ist ein Protokoll zu führen. Es ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dabei ist die Möglichkeit gegeben, bestimmte Beiträge im Protokoll festhalten zu lassen. Außerdem soll die Moderation jeweils die wichtigsten Ergebnisse am Ende einer Diskussion zusammenfassen.


5. Tagesordnung

(a) Die Tagesordnung umfasst in der Regel die Protokollkontrolle, die Wahl der Moderation, die Feststellung der Beschlussfähigkeit laut Jugendordnung und die in der Jugendordnung geregelten Aufgaben.

(b) Die JVV kann per Mehrheitsbeschluss jederzeit einzelne Tagesordnungspunkte hinzufügen, verschieben, streichen oder abändern.


6. Beschlussfassung

(a) Die JVV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, d.h. für einen Beschluss sind mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erforderlich

(b) Für Änderungen in der Jugendordnung ist eine absolute Mehrheit notwendig, d.h. mehr als 50% der anwesenden Stimmberechtigten müssen zustimmen.

(c) Bei Stimmgleichheit (Anzahl Ja-Stimmen = Anzahl Nein-Stimmen) ist ein Antrag abgelehnt

(d) Verlangt ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so wird geheim abgestimmt.


7. Wahlen

(a) Die JVV bestimmt einen Wahlausschuss aus drei (3) Personen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wahlberechtigt.

(b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Stellt ein Wahlberechtigter den Antrag auf geheime Wahl, so muss geheim abgestimmt werden.

(c) Für die Ämter des/der Landesjugendleiter*in, des/der stellvertretenden Landesjugendleiter*in, des/der Kinderbeauftragten und des/der Kassenwartes/Kassenwärtin ist eine Zustimmung von mehr als 50% der Wahlberechtigten nötig.

(d) Bei nur einem Kandidaten pro Amt wird mit Ja/Nein/Enthaltung abgestimmt. Bei geheimer Wahl kann der Name des Kandidaten als Ja-Stimme angesehen werden.

(e) Bei mehr als einem Kandidaten pro Amt erfolgt die Wahl durch Aufschreiben des Namens eines Kandidaten. Ein Kandidat, der mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält ist gewählt. Erreicht kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen den zwei (2) Kandidaten mit den meisten Stimmen.

(f) Die Wahl der bis zu drei (3) Beisitzer erfolgt nach folgendem Verfahren, in einem einzigen geheimen Wahlgang:
Jeder Wahlberechtigte erstellt eine Rangliste der Kandidaten, wobei weiter oben in der Liste erscheinende Kandidaten favorisiert werden. Wird ein Kandidat als nicht akzeptabel erachtet, wird er nicht notiert. Enthaltungen müssen explizit als solche markiert werden, in diesem Fall können keine Kandidaten gewählt werden.
Der erste Beisitzer*innenposten wird mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei nur der oberste Name gezählt wird, bei Gleichstand erfolgt eine Stichwahl anhand der zweiten Position.
Sollte der Kandidat in weniger als der Hälfte der Ranglisten erscheinen, d.h. von einer Mehrheit als inakzeptabel erachtet werden, kann er nicht gewählt werden, wird von der Zetteln gestrichen und die Auszählung wird wiederholt.
Nach erfolgreicher Wahl wird der Name des gewählten Beisitzers von den Wahlzetteln gestrichen und das Verfahren für die nächsten Posten wiederholt.
Werden in dem Verfahren weniger als drei Beisitzer gewählt, bleiben die restlichen Posten vakant.

(g) Stehen für die drei Beisitzer nur drei oder weniger Kandidaten zur Wahl, kann auf Antrag
„en bloc“ abgestimmt werden. Lehnt ein Wahlberechtigter die Abstimmung „en bloc“ ab oder kommt bei der Wahl keine zwei drittel (2/3) Mehrheit zustande,
so muss das in (f) erläuterte Verfahren angewandt werden.


(h) Die Kassenprüfer*innen werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag kann die JVV die Abstimmungsmodalitäten ändern (z.B. „Hammelsprung“)


8. Anträge zur Geschäftsordnung („GO-Anträge“)

(a) GO-Anträge können während der JVV von jedem Stimmberechtigten gestellt werden. Über GO-Anträge muss sofort entschieden werden.

(b) Gegenstand eines GO-Antrags kann sein:

(c) Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen

(d) Werden weitergehende GO-Anträge gestellt, so wird über den weitestgehenden zuerst entschieden. Bei Ablehnung kommt jeweils der am nächstweitesten gehende GO-Antrag zur Abstimmung.

(e) Bei GO-Anträgen gibt es keine Enthaltungen


9. Gültigkeit und Änderungen der Geschäftsordnung

Die JVV kann mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Geschäftsordnung ändern oder aufheben. Regelungen in der Geschäftsordnung, die der Jugendordnung widersprechen, sind nichtig. Die Jugendordnung und die Geschäftsordnung der JVV sollen den Unterlagen jeder JVV beigefügt werden.


Beschlossen in Bayreuth, den 17.11.2019