Jugendarbeit bei der Naturschutzjugend im LBV (NAJU) lebt vom ehrenamtlichen Engagement. Mit Kindern und Jugendlichen in der Natur, für die Natur unterwegs zu sein, bereitet Freude, stellt aber auch Anforderungen an rechtliche Kenntnisse, Grundlagen der Pädagogik usw. Auf Jugendleiterausbildungen werden entsprechende Kenntnisse vermittelt. Durch diese Ausbildung und ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eignen sich Jugendleiter Kompetenzen an, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und dem Arbeitsleben eine wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Schlüsselqualifikationen wie z. B. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen. Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb gibt es das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit. Es dient der bayernweiten Förderung der Jugendarbeit. Diese ist auf die Mitarbeit einer großen Anzahl ehrenamtlicher Aktiver entscheidend angewiesen. Um ausreichend Aktive für die Veranstaltungen und Maßnahmen der Jugendarbeit zu gewinnen, bedarf es der Gewährung von Freistellungen.
Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass alle ehrenamtlichen Gruppenleiter und Betreuer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber haben. Dies gilt sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst. Antragsberechtigt sind u. a. die öffentlich anerkannten Verbände, wozu auch die NAJU gehört. Das heißt im Klartext: Die Antragstellung erfolgt immer über die NAJU-Landesgeschäftsstelle. Für Bundesbeamte (Mitarbeiter in bayerischen Dienststellen von Bundesbehörden, z. B. Bundesgrenzschutz) und Soldaten gilt die Verordnung über Sonderurlaub. Für Schüler regeln die Schulordnungen in Bayern, dass Schulleitungen die Möglichkeit haben, Schüler für die Teilnahme an einer Mitarbeiterschulung zum Zwecke der Jugendarbeit und für die Leitung oder Mitarbeit bei einer Jugendfreizeit zu beurlauben.
Kann nun ein Gruppenleiter einen Tag Freistellung beantragen, um in aller Ruhe eine Faschingsparty für die Gruppe vorzubereiten? Nein, das geht nicht. Leider kann nicht zu allen Anlässen in der Jugendarbeit eine Freistellung beantragt werden, denn das Freistellungsgesetz beschreibt genau die Tätigkeiten, für die eine Freistellung beantragt werden kann. Dies sind:
Leitung oder Helfer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen von Kindern und Jugendlichen
Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen sowie Tagungen der Jugendverbände und öffentlichen Träger der Jugendarbeit
Pro Kalenderjahr ist eine Freistellung von maximal 15 Arbeitstagen möglich, dabei kann der Anspruch auf höchstens vier Veranstaltungen verteilt werden.
Die Antragstellung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen. Rechtzeitig heißt in diesem Fall: Mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Deshalb: Frühzeitig (mindestens 5 Wochen vor Beginn der Maßnahme) dem zuständigen Mitarbeiter in der Landesgeschäftsstelle der NAJU Bescheid geben und diesem folgende Daten an NAJU, Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein oder Email: naju-bayern@lbv.de senden:
Dienststelle/Arbeitgeber, an den der Antrag zu richten ist (Name und Anschrift)
Der Antrag auf Freistellung wird von den Mitarbeitern der NAJU erstellt und an den Arbeitgeber weitergereicht.
Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur dann verweigern, wenn ein „unabweisbares, betriebliches Interesse“ entgegensteht. Über eine Auslegung dieser Formulierung muss im Einzelfall entschieden werden. Hier hängt die Freistellungsgewährung auch von der Loyalität des Arbeitgebers bzw. dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen ab. Eine Ablehnung des Antrages muss gegenüber dem antragstellenden Verband schriftlich mitgeteilt werden. Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen. Für die Teilnahme an und Leitung von Bildungsmaßnahmen von Betreuern, Gruppenleitern etc. oder Sitzungen überörtlicher Verbandsgremien kann über den Bayerischen Jugendring der Verdienstausfall in voller Höhe erstattet werden. Ist der Antragsteller selbständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt wurden. Es wird eine kontinuierliche Tätigkeit vorausgesetzt, die sich auch auf den maßgebenden Zeitraum des laufenden Jahres erstreckt.