Jeder, der eine Kinder- oder Jugendgruppe leitet, sollte die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen für seine Tätigkeit kennen, um im Gruppenalltag richtig handeln zu können. Bei der Betreuung von Minderjährigen sind vor allem die Aufsichtspflicht und die damit möglicherweise einhergehenden Haftungsfragen von zentraler Bedeutung und stehen deshalb im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen.

Kinder und Jugendliche sind durch Sorglosigkeit und unvernünftiges Verhalten vielen Gefahren ausgesetzt und können auch eine erhebliche Gefahr für andere darstellen. Es ist Aufgabe der Eltern, die sogenannten Sorgeberechtigten, ihr Kind vor Gefahren und Schäden zu schützen und sie daran zu hindern, anderen einen Schaden zuzufügen. Diese gesetzliche Pflicht der Eltern nennt man Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht ist Teil der umfassenden elterlichen Sorge, die den Eltern erlaubt und auferlegt, ihr minderjähriges Kind zu pflegen und zu erziehen (Personensorge), zu beaufsichtigen (Aufsichtspflicht), gesetzlich und vermögensrechtlich zu vertreten (gesetzliche Vertretung und Vermögenssorge) sowie seinen Aufenthalt zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Die Aufsichtspflicht – und nur diese! – kann von den Eltern für eine bestimmte Zeit auch auf andere Personen übertragen werden.

Zwei Arten der Aufsichtspflicht

Es gibt zwei verschiedene Arten der Aufsichtspflicht über Minderjährige: zum einen die durch Gesetze begründete und zum anderen die durch einen Vertrag zustande gekommene Aufsichtspflicht.

Gesetz:

Die Aufsichtspflicht der Eltern bzw. Sorgeberechtigten ist gesetzlich vorgegeben. Auch z. B. der Lehrer übernimmt in der Schule die Aufsicht nach rechtlichen Bestimmungen.

Vertrag:

Ein Gruppenleiter kann die Aufsichtspflicht nur durch einen Vertrag mit den Eltern übernehmen. Ohne die Zustimmung der Eltern dürfen Gruppenleiter und Vereine keine Kinder betreuen. Ein solcher Vertrag ist fast immer zeitlich befristet, z. B. für die Dauer einer Gruppenstunde oder einer Ferienfreizeit. Wichtig ist, dass der Gruppenleiter nicht die ganze elterliche Sorge übernimmt, sondern immer nur die Beaufsichtigung des Minderjährigen und seines mitgebrachten Eigentums. Er darf allerdings auch erzieherisch tätig werden, soweit es die Aufsichtspflicht erforderlich macht, d. h. wenn er eingreifen muss, um z. B. ein Verbot durchzusetzen. Der Betreuer darf dabei nicht gegen Gesetz und gute Sitten verstoßen und sollte nie gegen den tatsächlichen bzw. vermuteten erzieherischen Willen der Eltern handeln.