Zeitlicher Vertragsrahmen
Für den Freizeiten-Gruppenleiter empfiehlt es sich, die Vertragsdauer für die Aufsichtspflicht zeitlich und räumlich genau mit den Eltern abzusprechen. Es muss klar sein, an welchem Ort und zu welcher Uhrzeit die Gruppenstunde beginnt und aufhört. Ist der vereinbarte Ort z. B. eine Bushaltestelle, so sind die Eltern für den Weg von der Wohnung bis zur Haltestelle noch voll verantwortlich. Dies gilt für den Hin- und Rückweg zur Veranstaltung. Wenn die Kinder und Jugendlichen selbstständig zur Gruppenstunde kommen (dürfen), können sie auch alleine nach Hause gehen. Werden die Teilnehmer dagegen von den Eltern gebracht und abgeholt, so sollte man nach der Gruppenstunde stets auf die Eltern warten. Wenn man als Gruppenleiter einmal nicht pünktlich oder gar nicht zur Veranstaltung kommen kann, hat man rechtzeitig für eine geeignete Ersatz-Aufsichtsperson zu sorgen oder die Eltern zu informieren. Die Kinder und Jugendlichen dürfen auf keinen Fall unbeaufsichtigt sein. Gerade in solchen Fällen ist ein Handy von unschätzbarem Wert.
Wer ist Vertragspartner - die Betreuer oder der Verein?
Ein Gruppenleiter ist rechtlich gesehen nicht automatisch der Vertragspartner für die Eltern, wenn es um die Übernahme der Aufsichtspflicht geht. Erst die Organisationsform der Gruppe oder des Vereins legt den Vertragspartner eindeutig fest. In unorganisierten, sporadischen Gruppen und nicht-rechtsfähigen Vereinen ist in der Regel der Jugendleiter der Vertragspartner gegenüber den Eltern. Sporadische Gruppen sind z. B. Gruppen, die sich nur zu einer bestimmten Aktion auf Zeit zusammenschließen. Als nicht-rechtsfähige Vereine gelten alle Gruppierungen, die nicht beim Amtsgericht eingetragen sind, aber eine eigene Satzung und einen demokratisch gewählten Vorstand haben.
In rechtsfähigen Vereinen, also in allen eingetragenen Vereinen (e. V.), fungiert immer der Verein als Vertragspartner mit den Eltern. Jeder Gruppenleiter übt als “Erfüllungsgehilfe” die Aufsichtspflicht in dessen Namen aus. Ein Gruppenleiterwechsel hat auf den Vertragsabschluss also keine Auswirkungen. Da alle LBV-Ortsgruppen sowie Kreisgruppen und die ihnen zugehörigen NAJU-Kinder- und Jugendgruppen jeweils Untergliederungen des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) sind, ist der rechtliche Vertragspartner für die Eltern hier immer der Verein.
Die Aufsichtspflicht der Gruppenleitung auf Andere übertragen
Ein Gruppenleiter kann die tatsächliche Aufsicht (nicht seine vertragliche Aufsichtspflicht!) in besonderen Situationen an eine andere Person, z. B. ein Gruppenmitglied, weiterreichen. Dies darf er allerdings nur, wenn er in einem nicht vorhersehbaren Notfall handelt, aus tatsächlich zwingenden Gründen abwesend sein muss und von der charakterlichen Reife, dem Verantwortungsbewusstsein, dem Können und der Autorität seines Vertreters überzeugt sein kann. Dazu hat er das bestgeeignetste Gruppenmitglied auszuwählen. Dieser Vertreter muss dann mit den notwendigen Anweisungen versehen werden. Die vertragliche Aufsichtspflicht verbleibt aber immer beim vom Verein bestätigten Gruppenleiter. An einen Minderjährigen darf er die Aufsicht stets nur weitergeben, wenn dessen Eltern zugestimmt haben. Die Gruppenleitung sollte die Aufsicht nur im Notfall übergeben und nicht, wenn sie z. B. “mal eben noch etwas zu besorgen hat” oder “die Freundin zum Bahnhof bringen muss”!
Aufsichtspflicht ohne Vertrag - neuer Teilnehmer erscheint unangemeldet
Taucht bei einer Gruppenstunde ein neues Kind auf, das die Gruppenleiter nicht kennen, dann existiert kein Aufsichtspflicht-Vertrag. Der Leiter kann nicht einfach davon ausgehen, dass die Eltern ihr Kind zur Unternehmung geschickt haben. Sie sollten dies schnellstmöglich telefonisch klären und die Eltern informieren sowie Klarheit schaffen. Wenn das nicht geht, muss der Betreuer überlegen, ob er die Verantwortung für die nicht genehmigte Teilnahme des Kindes übernehmen will oder nicht – es ist möglich, sie zu verweigern. Bezieht er das Kind in die Veranstaltung mit ein, so liegt eine “Geschäftsführung ohne Auftrag” vor, d. h. der Betreuer übernimmt faktisch die Aufsichtspflicht. Er muss diese dann “im mutmaßlichen Sinne des Sorgeberechtigten” ausüben. Nach der Veranstaltung sollten die Eltern aber so schnell wie möglich darüber informiert werden.