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Für die aufsichtspflichtigen Gruppenleiter ist auch das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) von Bedeutung. Wer als Erwachsener ein Verhalten von Minderjährigen fördert oder gar herbeiführt, das dem Jugendschutzgesetz widerspricht, handelt ordnungswidrig (kann mit einer Geldbuße geahndet werden). Das Gesetz gilt allerdings nicht für Verhalten im Elternhaus.

Als Gruppenleiter ist es allerdings ziemlich unwahrscheinlich, belangt zu werden, da in der Regel nur solche Fälle verfolgt werden, bei denen sich Personen (z. B. Gastwirte, Kioskverkäufer, Disco-Besitzer) mit Gesetzesverstößen einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen.

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 • In Begleitung eines Erwachsenen erlaubt

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Erlaubt

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(Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002, BGB, Seite 2730 ff, zuletzt geändert am 1. Januar 2009)

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