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Allgemeines zur Haftpflicht- und Unfallversicherung des LBV

Auszug aus dem umfangreichen Haftpflicht- und Unfallversicherungsvertrag des LBV: Haftpflichtversichert sind alle freiwilligen Helfer (Mitglieder/Nichtmitglieder, Erwachsene, Kinder) bei LBV-Veranstaltungen und bei Erfüllung vereinsmäßiger Pflichten/Aufgaben bzw. bei sonstiger ehrenamtlicher Betätigung für den LBV (auch Aufsichtspersonen/Betreuer/Helfer bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen). Unfallversichert sind alle freiwilligen Helfer (Mitglieder/Nichtmitglieder, Erwachsene/Kinder) gegen die Folgen aller Unfälle auf dem direkten Weg zu und von sowie während LBV-Veranstaltungen und bei Erfüllung vereinsmäßiger Pflichten/Aufgaben bzw. bei sonstiger ehrenamtlicher Betätigung für den LBV (auch Aufsichtspersonen/Betreuer/Helfer bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen).

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Note

Von der Haftpflichtversicherung ausgenommen sind die Haftungen des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs auf dem direkten Weg zu oder von oder während einer LBV-Veranstaltung und bei Erfüllung vereinsmäßiger Pflichten/Aufgaben bzw. bei sonstiger ehrenamtlicher Betätigung für den LBV verursacht werden.


Absatzueberschrift
Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Kindergruppennachmittage)

Mitversichert sind die gesetzlichen Haftungen der im Auftrag des LBV tätigen Personen (als Helfer, Betreuer oder Aufsichtsperson) bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen wie LBV-Kindergruppennachmittagen, Spielaktionen, Ausflügen, Kajak-, Kanu-, Floßfahren, Rudern, Tauchen, Segeln, Schwimmen, Canyoning, Klettern, Bergsteigen, Bergwandern, Reiten, kleinere Höhlenbegehungen und sonstige Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Jugendarbeit des LBV stehen. Ebenso die Verwendung von einem Floß mit Segel und Surfbrettern ist im Haftpflichtversicherungsvertrag mit eingeschlossen. Bei jeder Veranstaltung mit Kindern oder Jugendlichen sollten die Aufsichtspersonen die Kinder/Jugendlichen jedoch ihrem Alter entsprechend belehren und warnen. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder und Jugendlichen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen eigenen oder fremden Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Privat-Haftpflichtversicherung), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Warning

Bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen, die ins Ausland führen oder über einen längeren Zeitraum (1–2 Wochen ) gehen, wird zusätzlich zur Einwilligungserklärung der Eltern der Abschluss einer zusätzlichen Reisehaftpflicht- und Unfallversicherung empfohlen. Ein Schadensfall sollte unverzüglich der Landesgeschäftsstelle gemeldet werden, die dann die Versicherung informiert. Wichtig ist, dass Name und Adresse von Zeugen und Unfallbeteiligten aufgeschrieben werden und niemals am Unfallort ein Schuldanerkenntnis gegeben wird.

Kinder als Mitfahrer im PKW

Anders als bei Sportverbänden, die bei jedem Auswärtsspiel ihre Jugendmannschaften von A nach B transportieren müssen, gestalten sich die Gruppenstunden der NAJU ausschließlich als „Heimspiele“. Und sollte eine Gruppenstunde ausnahmsweise mal am 5 km entfernten Weiher stattfinden, dann kann bei rechtzeitiger Bekanntgabe von den Eltern erwartet werden, dass sie ihre Kinder mit dem eigenen PKW zum Treffpunkt bringen. 

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