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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen.Für die Teilnahme an und Leitung von Bildungsmaßnahmen von Betreuern, Gruppenleitern etc. oder

Erstattung von Verdienstausfall durch den Bayerischen Jugendring (BJR)

Gefördert werden kann der bei einer ganztägigen oder auch stundenweisen Freistellung durch den Arbeitgeber entstandene Verdienstausfall in Höhe des Bruttogehalts. Eine Erstattung erfolgt nur bei:

  • der Teilnahme an Fortbildung-Maßnahmen von ehrenamtlichen Jugendleitern
  • der Leitung von Maßnahmen zur Ausbildung von ehrenamtlichen Jugendleitern
  • die Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger

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  • an

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  • Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die mittelbar oder unmittelbar der Vorbereitung von Maßnahmen der

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  • Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen

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Ist der Antragsteller selbstständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die er allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt hat.

Einen Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall musst du über die NAJU-Landesebene, zusammen mit einem Mitarbeiter aus dem Jugendbüro stellen. Das geschieht über ein Formblatt. Der Antrage sollte 5 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der NAJU eingereicht werden. Spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag beim BJR eingegangen sein.

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