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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen.

Erstattung von Verdienstausfall durch den Bayerischen Jugendring (BJR)

Gefördert werden kann der bei einer ganztägigen oder auch stundenweisen Freistellung Freistellung durch den Arbeitgeber entstandene Verdienstausfall. Eine Erstattung erfolgt in Höhe des Bruttogehalts . Eine Erstattung erfolgt und nur bei:

  • der Teilnahme an Fortbildung-Maßnahmen von ehrenamtlichen Jugendleitern
  • der Leitung von Maßnahmen zur Ausbildung von ehrenamtlichen Jugendleitern
  • die Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger an Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die mittelbar oder unmittelbar der Vorbereitung von Maßnahmen der Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen

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