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Bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen, die ins Ausland führen oder über einen längeren Zeitraum (1–2 Wochen ) gehen, wird zusätzlich zur Einwilligungserklärung der Eltern der Abschluss einer zusätzlichen Reisehaftpflicht- und Unfallversicherung empfohlen. Ein Schadensfall sollte unverzüglich der Landesgeschäftsstelle gemeldet werden, die dann die Versicherung informiert. Wichtig ist, dass Name und Adresse von Zeugen und Unfallbeteiligten aufgeschrieben werden und niemals am Unfallort ein Schuldanerkenntnis gegeben wird.

Kinder als Mitfahrer im PKW

Anders als bei Sportverbänden, die bei jedem Auswärtsspiel ihre Jugendmannschaften von A nach B transportieren müssen, gestalten sich die Gruppenstunden der NAJU ausschließlich als „Heimspiele“. Und sollte eine Gruppenstunde ausnahmsweise mal am 5 km entfernten Weiher stattfinden, dann kann bei rechtzeitiger Bekanntgabe von den Eltern erwartet werden, dass sie ihre Kinder mit dem eigenen PKW zum Treffpunkt bringen. 

Dennoch gibt es Veranstaltungen, wie die Exkursion zum entlegenen Naturschutzgebiet, die Fahrten mit dem PKW oder einem Kleinbus erfordern. Dabei gilt es nach dem § 21 StVO Personenbeförderung zu beachten, dass Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und einer Körpergröße bis 150 cm in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden dürfen, wenn Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind (Gewicht/Körpergröße). Ältere oder größere Kinder müssen die regulären Sicherheitsgurte benutzen.
Der Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind. Amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtungen erkennt man an einem orangefarbenen Etikett mit Gewichtsklasse, Herstellernamen und einem „E im Kreis“, das deutlich sichtbar, dauerhaft und verschleißfest daran angebracht sein muss. Würde der Kopf eines Kindes bei Verwendung eines geeigneten Sitzkissens über die Rückenlehne hinausragen, ist darauf zu achten, dass Kopfstützen vorhanden sind. Sonst eventuell Kopfstützen nachträglich einbauen lassen.
Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, werden bei einem ungesichert beförderten Kind mindestens 60 € Bußgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei fällig! Wer mehrere Kinder ungesichert befördert, bei dem erhöht sich das Bußgeld auf 70 € und einen Punkt! Abgesehen von einem drohenden Bußgeld wird durch die damit verbundene erhöhte Verletzungsgefahr bei einem Verkehrsunfall eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich.

Auf dem Beifahrersitz eines Fahrzeugs mit betriebsbereitem Beifahrer-Airbag dürfen für Kinder keine Rückhalteeinrichtungen entgegen der Fahrtrichtung angebracht werden. Denn allein durch die Wucht eines auslösenden Beifahrer-Airbags drohen dem Kind Verletzungen am Kopf und Nacken.

Bei der Beförderung von Kindern im PKW sollten die Verkehrsregeln, wie z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, korrekt eingehalten werden. Bei z. B. längeren Fahrten mit einem Kleinbus kann es sinnvoll sein, dass eine weitere Betreuungsperson im Fahrgastraum mitfährt. Diese kann bei aufkommender Unruhe oder Streitigkeiten problemlos eingreifen, während der Fahrer sich weiterhin auf den Verkehr konzentrieren kann.

Tip

Findet eine Gruppenstunde nicht am üblichen Ort, sondern außerhalb der Gemeinde statt, dann gebt den Ort des Gruppentreffens den Eltern rechtzeitig bekannt, so dass sie ihre Kinder selbst dorthin bringen können.


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