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Da der Leiter einer Jugendgruppe während der Ausübung der Aufsichtspflicht in einem Betreuungsverhältnis zu den Jugendlichen steht, gelten für ihn schärfere Bestimmungen. Für ihn sieht der § 174 StGB vor, dass keine Person sexuellen Kontakt mit Minderjährigen unter 16 Jahren aufnehmen darf, die ihr zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Sie darf auch keine sexuellen Handlungen vor ihnen vornehmen oder von ihnen vor sich vornehmen lassen. Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren darf sie dies alles ebenfalls nicht, wenn sie dabei die mit dem Betreuungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausnutzt. Es ist allerdings nicht strafbar, wenn ein Gruppenleiter seine erwachsene Freundin vor den Augen eines Schutzbefohlenen intensiv küsst. Im Gesetz spielt die “Erheblichkeitsschwelle” sexueller Handlungen eine große Rolle. Umarmungen und harmlose Streicheleien sind auch nicht verboten.
Absatzueberschrift |
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Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger |
Mit dem Gesetz über die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) kann es für Gruppenleiter zu einigen Fallstricken kommen. Es ist nämlich verboten, sexuelle Kontakte von Jugendlichen unter 16 Jahren mit anderen Personen durch Vermittlung bzw. Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zu fördern. Wenn ein Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis in der Lebensführung besteht, ist das Schutzalter im Falle des Missbrauchs dieser Beziehung auf 18 Jahre heraufgesetzt. Ein solches Betreuungsverhältnis ist auf Zeltlagern und Ferienfreizeiten stets gegeben. Das Gesetz bezieht sich nur auf die Förderung von sexuellen Handlungen und gilt auch dann, wenn es zur sexuellen Handlung gar nicht kommt. Zärtlichkeiten wie Küsse, Streicheln und flüchtige Berührungen gelten nicht als sexuelle Handlungen. Neben dem aktiven Fördern ist auch das Wegschauen und Unterlassen von Gegenmaßnahmen strafbar.
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