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Es folgt ein Musterbeispiel für einen Anmeldezettel (Pdf-Download hier):
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Aufsichtspflicht ohne Vertrag - neuer Teilnehmer erscheint unangemeldet
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Taucht bei einer Gruppenstunde ein neues Kind auf, das die Gruppenleiter nicht kennen, dann existiert kein Aufsichtspflicht-Vertrag. Der Leiter kann nicht einfach davon ausgehen, dass die Eltern ihr Kind zur Unternehmung geschickt haben. Sie sollten dies schnellstmöglich telefonisch klären und die Eltern informieren sowie Klarheit schaffen. Wenn das nicht geht, muss der Betreuer überlegen, ob er die Verantwortung für die nicht genehmigte Teilnahme des Kindes übernehmen will oder nicht – es ist möglich, sie zu verweigern. Bezieht er das Kind in die Veranstaltung mit ein, so liegt eine “Geschäftsführung ohne Auftrag” vor, d. h. der Betreuer übernimmt faktisch die Aufsichtspflicht. Er muss diese dann “im mutmaßlichen Sinne des Sorgeberechtigten” ausüben. Nach der Veranstaltung sollten die Eltern aber so schnell wie möglich darüber informiert werden.
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Wenn die Eltern einzelner Kinder bei einer Gruppenaktivität anwesend sind oder die Gruppe mitleiten, sollte man die Frage der Aufsichtspflicht für ihre Kinder vorher verbindlich absprechen. Für den Gruppenleiter muss klar sein, ob und wann er auch für diese Kinder die Aufsichtspflicht trägt. Ist dies nicht geklärt, kann es manchmal große Unsicherheit und Ärgernisse beim Gruppenleiter und bei den Eltern geben. Ein deutlicher Übergabeakt bei der Übernahme und Rückgabe der Aufsichtspflicht ist hier deshalb von großer Bedeutung. Für Eltern, die eine Kindergruppe mitleiten, ist es stets sinnvoll, die Aufsichtspflicht auch auf alle Gruppenleiter zu übertragen, weil sich ansonsten ihr eigenes Kind nur in ihrem Aufsichtsbereich aufhalten könnte.
Die Aufsichtspflicht der Gruppenleitung auf Andere übertragen
Ein Gruppenleiter kann die tatsächliche Aufsicht (nicht seine vertragliche Aufsichtspflicht!) in besonderen Situationen an eine andere Person, z. B. ein Gruppenmitglied, weiterreichen. Dies darf er allerdings nur, wenn er in einem nicht vorhersehbaren Notfall handelt, aus tatsächlich zwingenden Gründen abwesend sein muss und von der charakterlichen Reife, dem Verantwortungsbewusstsein, dem Können und der Autorität seines Vertreters überzeugt sein kann. Dazu hat er das bestgeeignetste Gruppenmitglied auszuwählen. Dieser Vertreter muss dann mit den notwendigen Anweisungen versehen werden. Die vertragliche Aufsichtspflicht verbleibt aber immer beim vom Verein bestätigten Gruppenleiter. An einen Minderjährigen darf er die Aufsicht stets nur weitergeben, wenn dessen Eltern zugestimmt haben. Die Gruppenleitung sollte die Aufsicht nur im Notfall übergeben und nicht, wenn sie z. B. “mal eben noch etwas zu besorgen hat” oder “die Freundin zum Bahnhof bringen muss”!
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