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Wenn die Belehrungen und Verbote nicht fruchten, muss der Gruppenleiter schon frühzeitig Konsequenzen ziehen, mit den Betroffenen ein Gespräch führen und Verwarnungen aussprechen. Sein Verhalten hat sich ganz nach der Schwere des Verstoßes und den eventuell damit verbundenen Gefahren zu richten. Nutzen auch die Verwarnungen nichts, muss er Strafen androhen und bei fortgesetztem Regelverstoß anwenden. Eine Bestrafung muss zeitnah, nachvollziehbar, gerecht und verhältnismäßig sein. Nicht erlaubt sind jede Art körperlicher Gewalt, Strafgelder, bloßstellende und erniedrigende Strafen, Einsperren und kollektive Bestrafung. Möglich sind „Time out“ für den Teilnehmer für eine bestimmte Aktion oder auf „das Zimmer schicken“, Wegnahme eines gefährlichen Gegenstandes, Verlagerung in ein anderes Zelt, Information der Eltern und zusätzliche Aufgaben. Das letzte wirksame Mittel ist der zeitliche oder endgültige Ausschluss aus einer Gruppe oder von einer Freizeit.
Aber Vorsicht: Auch hier endet die Aufsichtspflicht erst, wenn der Aufsichtspflicht-Vertrag mit den Eltern entsprechend geändert wird und die Eltern den Minderjährigen abholen oder erlauben, ihn alleine oder in Begleitung nach Hause zu schicken.
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