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Um keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen, muss grundsätzlich die fotografierte Person einwilligen, bevor das Bild aufgenommen bzw. veröffentlicht wird. Dies sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z. B. die Annahme eines Honorars) erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt die Einverständniserklärung durch die gesetzlichen Vertreter. Ab dem 14. Lebensjahr hat ein Jugendlicher das Recht, der Erlaubnis seiner Eltern zu widersprechen, dann müssen letztlich beide einwilligen. Bei Widerrufen einer bereits erteilten Erlaubnis muss die Veröffentlichung rückgängig gemacht werden.
Tip |
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Freie Inhalte (free content), auch auch Open Content genannt genannt, bezeichnet man man Inhalte, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung Weiterverbreitung urheberrechtlich erlaubt erlaubt ist. |
Welche Folgen kann eine Verletzung des Rechtes am Bild haben?
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