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Für den Freizeiten-Gruppenleiter empfiehlt es sich, die Vertragsdauer für die Aufsichtspflicht zeitlich und räumlich genau mit den Eltern abzusprechen. Es muss klar sein, an welchem Ort und zu welcher Uhrzeit die Gruppenstunde beginnt und aufhört. Ist der vereinbarte Ort z. B. eine Bushaltestelle, so sind die Eltern für den Weg von der Wohnung bis zur Haltestelle noch voll verantwortlich. Dies gilt für den Hin- und Rückweg zur Veranstaltung. Wenn die Kinder und Jugendlichen selbstständig zur Gruppenstunde kommen (dürfen), können sie auch alleine nach Hause gehen. Werden die Teilnehmer dagegen von den Eltern gebracht und abgeholt, so sollte man nach der Gruppenstunde stets auf die Eltern warten. Wenn man als Gruppenleiter einmal nicht pünktlich oder gar nicht zur Veranstaltung kommen kann, hat man rechtzeitig für eine geeignete Ersatz-Aufsichtsperson zu sorgen oder die Eltern zu informieren. Die Kinder und Jugendlichen dürfen auf keinen Fall unbeaufsichtigt sein. Gerade in solchen Fällen ist ein Handy von unschätzbarem Wert.
Die Aufsichtspflicht der Gruppenleitung auf Andere übertragen
Ein Gruppenleiter kann die tatsächliche Aufsicht (nicht seine vertragliche Aufsichtspflicht!) in besonderen Situationen an eine andere Person, z. B. ein Gruppenmitglied, weiterreichen. Dies darf er allerdings nur, wenn er in einem nicht vorhersehbaren Notfall handelt, aus tatsächlich zwingenden Gründen abwesend sein muss und von der charakterlichen Reife, dem Verantwortungsbewusstsein, dem Können und der Autorität seines Vertreters überzeugt sein kann. Dazu hat er das bestgeeignetste Gruppenmitglied auszuwählen. Dieser Vertreter muss dann mit den notwendigen Anweisungen versehen werden. Die vertragliche Aufsichtspflicht verbleibt aber immer beim vom Verein bestätigten Gruppenleiter. An einen Minderjährigen darf er die Aufsicht stets nur weitergeben, wenn dessen Eltern zugestimmt haben. Die Gruppenleitung sollte die Aufsicht nur im Notfall übergeben und nicht, wenn sie z. B. “mal eben noch etwas zu besorgen hat” oder “die Freundin zum Bahnhof bringen muss”!
Minderjährige als Gruppenleiter
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Wenn die Eltern einzelner Kinder bei einer Gruppenaktivität anwesend sind oder die Gruppe mitleitenmit leiten, sollte man die Frage der Aufsichtspflicht für ihre Kinder vorher verbindlich absprechen. Für den Gruppenleiter muss klar sein, ob und wann er auch für diese Kinder die Aufsichtspflicht trägt. Ist dies nicht geklärt, kann es manchmal große Unsicherheit und Ärgernisse beim Gruppenleiter und bei den Eltern geben. Ein deutlicher Übergabeakt bei der Übernahme und Rückgabe der Aufsichtspflicht ist hier deshalb von großer Bedeutung. Für Für Eltern, die eine Kindergruppe mitleitenmit betreuen, ist es stets sinnvoll, die Aufsichtspflicht auch auf alle Gruppenleiter zu übertragen, weil sich ansonsten ihr eigenes Kind nur in ihrem Aufsichtsbereich aufhalten könnte.
Die Aufsichtspflicht der Gruppenleitung auf Andere übertragen
Ein Gruppenleiter kann die tatsächliche Aufsicht (nicht seine vertragliche Aufsichtspflicht!) in besonderen Situationen an eine andere Person, z. B. ein Gruppenmitglied, weiterreichen. Dies darf er allerdings nur, wenn er in einem nicht vorhersehbaren Notfall handelt, aus tatsächlich zwingenden Gründen abwesend sein muss und von der charakterlichen Reife, dem Verantwortungsbewusstsein, dem Können und der Autorität seines Vertreters überzeugt sein kann. Dazu hat er das bestgeeignetste Gruppenmitglied auszuwählen. Dieser Vertreter muss dann mit den notwendigen Anweisungen versehen werden. Die vertragliche Aufsichtspflicht verbleibt aber immer beim vom Verein bestätigten Gruppenleiter. An einen Minderjährigen darf er die Aufsicht stets nur weitergeben, wenn dessen Eltern zugestimmt haben. Die Gruppenleitung sollte die Aufsicht nur im Notfall übergeben und nicht, wenn sie z. B. “mal eben noch etwas zu besorgen hat” oder “die Freundin zum Bahnhof bringen muss”!
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