Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte. Und wo sonst könnten aussagekräftige Bilder geschossen werden, wenn nicht bei Veranstaltungen der NAJU? Staunende Kinder beim Keschern am See, begeisterte Jugendliche mit bunten Bannern auf einer Demo und engagierte Gruppenleiter beim gemeinsamen Lösen einer Kooperationsaufgabe auf einer Fortbildung. Mit den Fotos werden dann Internetseiten, Presseartikel und Mitgliederzeitungen gestaltet, um die Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Verbandes zu informieren. Für Für das Fotografieren an sich auf Vereinsveranstaltungen, ebenso wie für eine Veröffentlichung der Fotos ist aber in der Regel eine Einverständniserklärung der fotografierten Person bzw. deren gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das bedeutet, dass erst eine Erlaubnis eingeholt und dann fotografiert werden sollte!
Rechtslage gegenüber der fotografierten Person
Wo ist das Recht am Bild geregelt?
Seit 2018 gilt die DSGVO und damit gehören Bilder auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind (Gesicht, Tattoos, persönliche eindeutige Merkmale wie Verletzungen etc.) zu den personenbezogenen Daten. Grund ist die Möglichkeit der digitalen Gesichtserkennung.
Zusätzlich gilt es, Urheberrechte im Blick zu behalten. Diese werden immer dann relevant, wenn ein Werk veröffentlicht wird (Mitgliederzeitung, Internet. ...). Urheberrechte gelten auch beim Nutzen fremder Werke, unabhängig davon, ob es mit Gewinnabsicht oder ohne gemacht wird (siehe dazu auch. Explizite Regelungen finden sich in § 22-24 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG). Daneben ist das Recht am eigenen Bild ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, das durch Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) hergeleitet und durch die Rechtsprechung konkretisiert wird.
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