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Wer kann das Gesetz in Anspruch nehmen?
Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass alle ehrenamtlichen Gruppenleiter und Betreuer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber haben. Dies gilt sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst. Antragsberechtigt sind u. a. die öffentlich anerkannten Verbände, wozu auch die NAJU gehört. Das heißt im Klartext: Die Antragstellung erfolgt immer über die NAJU-Landesgeschäftsstelle.
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Für Schüler regeln die Schulordnungen in Bayern, dass Schulleitungen die Möglichkeit haben, Schüler für die Teilnahme an einer Mitarbeiterschulung zum Zwecke der Jugendarbeit und für die Leitung oder Mitarbeit bei einer Jugendfreizeit zu beurlauben.
Für welche Tätigkeiten kann eine Freistellung beantragt werden und für wie lang?
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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen.
Erstattung von Verdienstausfall durch den Bayerischen Jugendring (BJR)
Gefördert werden kann der bei einer ganztägigen oder auch stundenweisen Freistellung durch den Arbeitgeber entstandene Verdienstausfall. Eine Erstattung erfolgt in Höhe des Bruttogehalts und nur bei:
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