Jugendarbeit bei der Naturschutzjugend im LBV (NAJU) lebt vom ehrenamtlichen Engagement. Mit Kindern und Jugendlichen in der Natur, für die Natur unterwegs zu sein, bereitet Freude, stellt stellt aber auch Anforderungen an rechtlichen Kenntnissenrechtliche Kenntnisse, Grundlagen der Pädagogik, usw.
Auf Jugendleiterausbildungen werden entsprechende Kenntnisse vermittelt. Durch diese Ausbildung und ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eignen sich Jugendleiter Kompetenzen an, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und dem im Arbeitsleben eine wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Schlüsselqualifikationen, wie z.B. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen.
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Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass alle ehrenamtlichen Gruppenleiter und Betreuer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber haben. Dies gilt sowohl in der Privatwirtschaft , als auch im öffentlichen Dienst. Antragsberechtigt sind u. a. die öffentlich anerkannten Verbände, wozu auch die NAJU gehört. Das heißt im Klartext: Die Antragstellung erfolgt immer über die NAJU-Landesgeschäftsstelle.
Da sich das JArbFG an die Arbeitgeber richtet, findet es nur Anwendung, wenn sich die Arbeitsstätte des Jugendleiters/der Jugendleiterin in Bayern befindet. Befindet sich die Arbeitsstätte außerhalb Bayerns, muss das Freistellungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes herangezogen werden.
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- für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII, wie z.B. außerschulische Jugendbildung mit sozialer oder naturkundlicher Bildung
- zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.
Das bedeutet, dass für Jugendfreizeiten, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Treffen sich Vereinsgremien, wie beispielsweise die JVV, dann können diese nur als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten.
Was ist beim Antrag zu beachten und wie funktioniert
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dies?
Der Antrag muss mind. mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber eingegangen sein. Da den Antrag für euch ein Mitarbeiter im Jugendbüro der NAJU stellt, bedeutet das, dass mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung folgende Daten an das Jugendbüro (naju-bayern@lbv.de) gesendet werden müssen:
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie Amt/Funktion bei/m NAJU/LBV
- Dienststelle/Arbeitgeber, an den der Antrag zu richten ist (Name und Anschrift)
- Art und Ort sowie Beginn und Ende der Maßnahme/Veranstaltung
- Anzahl der Arbeitsstunden bzw. -tage, für die die Freistellung beantragt wird. Eine Kopie des Antrags wird vom NAJU-Jugendbüro auch an den Bayerischen Jugendring (freistellung@bjr.de) gesendet!
Für welche
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Zeiträume wird eine Freistellung gewährt?
Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden und diese ist nicht nur tageweise, sondern auch für kürzere Zeiträume möglich (z.B. halbtags). Pro Jahr kann Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bspw. mit 20 Std./Woche ergeben sich 60 Std. insgesamt (bspw. 12 Veranstaltungen x 5 Std.).
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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen. Für die Teilnahme an und Leitung von Bildungsmaßnahmen von Betreuern, Gruppenleitern , etc. oder die Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger_*in an Tagungen oder Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die mittelbar oder unmittelbar der Vorbereitung von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen.
Ist der Antragsteller selbständig selbstständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die er allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt hat.
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