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Jugendarbeit bei der Naturschutzjugend im LBV (NAJU) lebt vom ehrenamtlichen Engagement. Mit Kindern und Jugendlichen in der Natur, für die Natur unterwegs zu sein, bereitet Freude, stellt aber auch Anforderungen an rechtliche Kenntnisse, Grundlagen der Pädagogik , usw.

Auf Jugendleiterausbildungen werden entsprechende Kenntnisse vermittelt. Durch diese Ausbildung und ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eignen sich Jugendleiter Kompetenzen an, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und im Arbeitsleben eine wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Schlüsselqualifikationen, wie z. B. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen.

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Kann nun ein Gruppenleiter einen Tag Freistellung beantragen, um in aller Ruhe eine Faschingsparty für die Gruppe vorzubereiten? Nein, das geht nicht. Leider kann nicht zu allen Anlässen in der Jugendarbeit eine Freistellung beantragt werden, denn das JArbFG beschreibt genau die Tätigkeiten, für die eine Freistellung beantragt werden kann. Dies sind:

  • für ehrenamtliche Tätigkeit Tätigkeiten bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII, wie z. B. außerschulische Jugendbildung mit sozialer oder naturkundlicher Bildung
  • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

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Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber eingegangen sein. Da den Antrag für euch ein Mitarbeiter im Jugendbüro der NAJU stellt, bedeutet das, dass mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung folgende Daten an das Jugendbüro (naju-bayern@lbvbayern@lbv.de) gesendet werden müssen:

  • Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie Amt/Funktion bei/m NAJU/LBV
  • Dienststelle/Arbeitgeber, an den der Antrag zu richten ist (Name und Anschrift)
  • Art und Ort sowie Beginn und Ende der Maßnahme/Veranstaltung
  • Anzahl der Arbeitsstunden bzw. -tage, für die die Freistellung beantragt wird. Eine Kopie des Antrags wird vom NAJU-Jugendbüro auch an den Bayerischen Jugendring (freistellung@bjrfreistellung@bjr.de) gesendet!

Für welche Zeiträume wird eine Freistellung gewährt?

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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen. Für die Teilnahme an und Leitung von Bildungsmaßnahmen von Betreuern, Gruppenleitern etc. oder die Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger*in an Tagungen oder Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die mittelbar oder unmittelbar der Vorbereitung von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen.

Ist der Antragsteller selbstständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die er allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt hat.

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