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Minderjährige unter 14 Jahren stehen nach § 176 StGB unter dem absoluten Schutz des Gesetzes. Keine Person über 14 Jahren Jahre darf sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornehmen oder an sich von dem Kind vornehmen lassen. Sie darf auch keine sexuellen Handlungen vor dem Kind vornehmen oder das Kind dazu bringen, solche an sich selbst vorzunehmen. Auch pornografische Medien wie Fotos, Magazine und Filme dürfen ihnen nicht vorgezeigt oder zugänglich gemacht werden. Für Kindergruppenleiter sind die Regeln also eindeutig festgelegt und einfach zu befolgen.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Für Gruppenleiter, die Jugendlichen Jugendliche über 14 Jahren Jahre betreuen, gelten differenziertere Regeln. Sie müssen zuerst einmal die allgemeinen Gesetze zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StBG StGB beachten. Hier werden zwei Altersstufen unterschieden:

  1. Wer älter als 18 Jahre ist, darf keine sexuellen Kontakte mit einer Person unter 16 Jahren eingehen oder sie dazu bringen, solche Kontakte mit einem Dritten aufzunehmen. Dies gilt aber nur, wenn das sexuelle Verhältnis unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt zustande kommt.
  2. Für Personen über 21 Jahre wird dieser Grundsatz dahingehend verschärft, dass sie sich schon dann strafbar machen, wenn sie die fehlende Fähigkeit von unter 16-Jährigen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Nimmt ein 19-Jähriger also z. B. eine sexuelle Beziehung zu einer 14-Jährigen auf und handelt es sich dabei um eine echte Liebesbeziehung, dann verstößt er nicht gegen das Gesetz. Dies gilt auch für eine Person über 21 JahrenJahre, wenn z. B. die Initiative von dem Jugendlichen ausgeht.

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Da der Leiter einer Jugendgruppe während der Ausübung der Aufsichtspflicht in einem Betreuungs-Verhältnis Betreuungsverhältnis zu den Jugendlichen steht, gelten für ihn schärfere Bestimmungen. Für ihn sieht der § 174 StGB vor, dass keine Person sexuellen Kontakt mit Minderjährigen unter 16 Jahren aufnehmen darf, die ihr zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Sie darf auch keine sexuellen Handlungen vor ihnen vornehmen oder von ihnen vor sich vornehmen lassen. Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren darf sie dies alles ebenfalls nicht, wenn sie dabei die mit dem Betreuungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausnutzt. Es ist allerdings nicht strafbar, wenn ein Gruppenleiter seine erwachsene Freundin vor den Augen eines Schutzbefohlenen intensiv küsst. Im Gesetz spielt die “Erheblichkeitsschwelle” sexueller Handlungen eine große Rolle. Umarmungen und harmlose Streicheleien sind auch nicht verboten.

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