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Mehr Zeit für Jugendarbeit – Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit

Jugendarbeit bei der Naturschutzjugend im LBV (NAJU) lebt vom ehrenamtlichen Engagement. Mit Kindern und Jugendlichen in der Natur, für die Natur unterwegs zu sein, bereitet Freude, stellt aber auch Anforderungen an rechtliche Kenntnisse, Grundlagen der Pädagogik usw. Auf Jugendleiterausbildungen werden entsprechende Kenntnisse vermittelt. Durch diese Ausbildung und ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eignen sich Jugendleiter Kompetenzen an, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und dem Arbeitsleben eine wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Schlüsselqualifikationen wie z. B. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen. Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb gibt es das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit. Es dient der bayernweiten Förderung der Jugendarbeit. Diese ist auf die Mitarbeit einer großen Anzahl ehrenamtlicher Aktiver entscheidend angewiesen. Um ausreichend Aktive für die Veranstaltungen und Maßnahmen der Jugendarbeit zu gewinnen, bedarf es der Gewährung von Freistellungen.

Wer kann das Gesetz in Anspruch nehmen?

Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass alle ehrenamtlichen Gruppenleiter und Betreuer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber haben. Dies gilt sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst. Antragsberechtigt sind u. a. die öffentlich anerkannten Verbände, wozu auch die NAJU gehört. Das heißt im Klartext: Die Antragstellung erfolgt immer über die NAJU-Landesgeschäftsstelle. Für Bundesbeamte (Mitarbeiter in bayerischen Dienststellen von Bundesbehörden, z. B. Bundesgrenzschutz) und Soldaten gilt die Verordnung über Sonderurlaub. Für Schüler regeln die Schulordnungen in Bayern, dass Schulleitungen die Möglichkeit haben, Schüler für die Teilnahme an einer Mitarbeiterschulung zum Zwecke der Jugendarbeit und für die Leitung oder Mitarbeit bei einer Jugendfreizeit zu beurlauben.

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Für welche Tätigkeiten kann eine Freistellung beantragt werden und für wie lang?

Kann nun ein Gruppenleiter einen Tag Freistellung beantragen, um in aller Ruhe eine Faschingsparty für die Gruppe vorzubereiten? Nein, das geht nicht. Leider kann nicht zu allen Anlässen in der Jugendarbeit eine Freistellung beantragt werden, denn das Freistellungsgesetz beschreibt genau die Tätigkeiten, für die eine Freistellung beantragt werden kann. Dies sind:

  • Leitung oder Helfer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen von Kindern und Jugendlichen

  • Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen sowie Tagungen der Jugendverbände und öffentlichen Träger der Jugendarbeit

  • Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen

Pro Kalenderjahr ist eine Freistellung von maximal 15 Arbeitstagen möglich, dabei kann der Anspruch auf höchstens vier Veranstaltungen verteilt werden.

Was ist beim Antrag zu beachten und wie funktioniert diese?

Die Antragstellung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen. Rechtzeitig heißt in diesem Fall: Mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Deshalb: Frühzeitig (mindestens 5 Wochen vor Beginn der Maßnahme) dem zuständigen Mitarbeiter in der Landesgeschäftsstelle der NAJU Bescheid geben und diesem folgende Daten an NAJU, Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein oder Email: naju-bayern@lbv.de senden:

  • Name, Vorname, genaue Anschrift, Geburtsdatum, Funktion in der NAJU/LBV
  • Dienststelle/Arbeitgeber, an den der Antrag zu richten ist (Name und Anschrift)

  • Art, Ort, Beginn und Ende der Maßnahme/Veranstaltung
  • Anzahl der Arbeitstage, für die die Freistellung beantragt wird

Der Antrag auf Freistellung wird von den Mitarbeitern der NAJU erstellt und an den Arbeitgeber weitergereicht.

Kann der Antrag abgelehnt werden?

Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur dann verweigern, wenn ein „unabweisbares, betriebliches Interesse“ entgegensteht. Über eine Auslegung dieser Formulierung muss im Einzelfall entschieden werden. Hier hängt die Freistellungsgewährung auch von der Loyalität des Arbeitgebers bzw. dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen ab. Eine Ablehnung des Antrages muss gegenüber dem antragstellenden Verband schriftlich mitgeteilt werden. Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen.

Wird diese Zeit auch vergütet?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen. Für die Teilnahme an und Leitung von Bildungsmaßnahmen von Betreuern, Gruppenleitern etc. oder Sitzungen überörtlicher Verbandsgremien kann über den Bayerischen Jugendring der Verdienstausfall in voller Höhe erstattet werden. Ist der Antragsteller selbständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt wurden. Es wird eine kontinuierliche Tätigkeit vorausgesetzt, die sich auch auf den maßgebenden Zeitraum des laufenden Jahres erstreckt.

Informationen zur Jugendleiter Card – Juleica

Juleica ist kein orientalischer Frauenname, sondern ein Ausweis für ehrenamtlich Engagierte, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Mit der Juleica sind Qualifi kation, Legitimation und Unterstützung verbunden. Sie soll den Zugang zu Vergünstigungen schaffen und das ehrenamtliche Engagement unterstützen. Die Card soll zur Legitimation des Jugendgruppenleiters gegenüber den Erziehungsberechtigten und staatlichen Stellen dienen.

Wer kann die Juleica bei der NAJU beantragen?

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, um eine Juleica bei der NAJU in Bayern beantragen zu können:

  • Ehrenamtlich aktiv bei der NAJU als Gruppen-/AK-Leiter, Seminarbetreuer, Vorstand oder ähnlichem

  • Teilnahme am NAJU-Gruppenleiter-Seminar und am Aufbauseminar mit mind. 34 Zeitstunden (inkl. Praxisbegleitung) mit Inhalten wie: Rollenverständnis, Gruppenleiter, Gruppenprozesse, Methoden/Strukturen der Jugendarbeit, Rechtsfragen, Prävention sexueller Gewalt, Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen …

  • Es können aber auch andere Ausbildungen mit vergleichbaren Inhalten anerkannt werden wie z.B. die Juleica-Schulungen anderer Jugendverbände oder Kreisjugendringe, eine abgeschlossene Erzieherausbildung, das Vordiplom in den Studiengängen Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder Lehramt sowie Ausbildungen zum Übungsleiter, Naturpädagogen etc. Bitte im Vorfeld dazu den zuständigen NAJU-Mitarbeiter im Jugendbüro kontaktieren und über die Anerkennung bereits absolvierter pädagogischer Ausbildungen beraten lassen.

  • Der Antragsteller muss älter als 16 Jahre sein.
  • Der Antragsteller verfügt über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe, d.h. es ist der Besuch einer Grundausbildung in Erster Hilfe oder Unfallsofortmaßnahmen nachzuweisen. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei der erstmaligen Beantragung der Juleica nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Die Juleica wird für max. 3 Jahre ausgestellt und kann dann verlängert werden. Dafür ist ein Nachweis erforderlich, dass in den letzten 3 Jahren an 8 Fortbildungsstunden teilgenommen wurde. Das können neben Schulungen im Bereich der Umweltbildung und Pädagogik auch verbandsinterne Refl exionstreffen über die Jugendarbeit sein, … eben alles, was einen Betreuer befähigt, „noch bessere“ Jugendarbeit zu leisten.

Wie erhält man die Juleica?

Bild JULEICA

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Beantragt wird die Karte im Internet auf der Seite www.juleica.de. Dort lässt man sich einmalig registrieren und füllt ein Onlineformular aus. Ist der Antrag entsprechend vollständig gestellt, wird automatisch der zuständige NAJU-Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle per Email benachrichtigt. Dieser kontrolliert die geforderten Qualifikationen. Falls Qualifi kationsnachweise fehlen oder unklar sind, wird der Gruppenleiter über die anzugebende Email-Adresse benachrichtigt und muss eventuell fehlende Daten ergänzen. Sind alle Qualifikationen vorhanden, wird der Antrag genehmigt und automatisch an den zuständigen Kreis-/Stadtjugendring weitergeleitet. Dieser wiederum erteilt die Druckfreigabe an eine bundeszentrale Druckerei. Die Juleica wird dann per Post zugesendet.

Was bringt mir die Juleica?

Juleica-Inhaber können mit vielen Vergünstigungen rechnen:

  • Das Deutsche Jugendherbergswerk stellt u.a. die DJH-Mitgliedskarte kostenlos bereit.
  • Freier Eintritt als Gruppenleitern beim Besuch der bayerischen Schlösser, Seen und Gärten.
  • Juleica-Inhaber können sich beim Bayerischen Jugendring unter www.kompetent.bjr.de einen Nachweis über die als Jugendleiter in der Jugendarbeit erworbenen Fähigkeiten ausstellen lassen. Damit kann bei Bewerbungen in der Arbeitswelt gepunktet werden.
  • Kostenloser Erhalt der KundenServiceKarte der Landesmediendienste in Bayern.
  • Es gibt Kreis- und Stadtjugendringe, die Juleica-Inhabern als Anerkennung für ihr ehrenamtliches Engagement eine jährliche Aufwandsentschädigung zahlen.

  • Jugendleiter werden als Mittler für politische Bildung anerkannt und können entsprechende Sonderpublikationen bei der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeiten kostenlos beziehen.

  • Weitere Vergünstigungen sind regional unterschiedlich. Bitte vor Ort bei den Kreis-/Stadtjugendringen oder im Internet www.juleica.de erkundigen. Möglichkeiten sind Fahrpreisermäßigungen, Vergünstigungen beim Besuch von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, kostenloser Büchereiausweis und Gebührenfreiheit beim Entleihen von Medien/Geräten.

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