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Die Aufgaben der Jugendarbeit werden von öffentlichen und freien Trägern wahrgenommen. Die öffentlichen Träger der Jugendarbeit sind die Länder, Landkreise und (kreisfreien) Städte. Sie tragen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) die Planungs- und Gesamtverantwortung dafür, dass Jugendarbeit in ausreichendem Maße stattfindet und entsprechende Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen. Dies ist eine staatliche Pflichtaufgabe! Die öffentlichen Träger haben die Jugendarbeit der freien Träger bei der Durchführung ihrer Arbeit zu unterstützen und zu fördern, indem sie deren Angebote ergänzen und neue Arbeitsfelder initiieren. Freie Träger der Jugendarbeit sind Religionsgemeinschaften, andere Jugendverbände und deren Zusammenschlüsse (Jugendringe). Es gibt unterschiedliche Formen der Jugendarbeit, nämlich „für Mitglieder bestimmte Angebote“ und „offene Angebote“. Das sind einerseits verbandsbezogene Angebote der Jugendorganisationen, andererseits die offene Jugendarbeit in Einrichtungen wie Jugendtreffs, Jugendhäusern etc.

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