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Unabhängig von der Aufsichtspflicht besteht für jeden Bürger die allgemeine Rechtspflicht, seine Tätigkeiten so zu regeln, dass Schädigungen anderer Personen vermieden werden. Für einen Verein bedeutet dies z.B., dass von seiner Hütte im Wald keine Gefahren für Menschen ausgehen dürfen. Oder ein Gruppenleiter darf beim Naturschutzeinsatz keine Werkzeuge liegen lassen. Eine Vernachlässigung dieser sogenannten Verkehrssicherungspflicht liegt auch dann vor, wenn man in seinem Einwirkungsbereich gefährlichen Unfug von Kindern nicht verhindert oder gar erst ermöglicht. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann jeder Bürger vom Geschädigten vor Gericht gebracht werden.
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