Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) , gilt seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union. Darin wird das Grundrecht aller Personen auf Datenschutz gesichert. An einigen Stellen wurden die nationalen Gesetzgeber ermächtigt, die Regelungen der Verordnung zu konkretisieren und zu ergänzen. Hiervon hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des Bundesdatenschutzgesetz-neu (BDSG-neu) Gebrauch gemacht. Die DS-GVO DSGVO (mitsamt ihren „Erwägungsgründen“) und das BDSG-neu bilden seitdem die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Begriffserklärungen

...

Der Begriff "Verarbeitung“ ist dabei sehr weit gefasst und beinhaltet neben dem Erheben, Erfassen, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Abgleichen von personenbezogenen Daten , auch das Löschen sowie das Vernichten. 
Mit personenbezogenen Daten sind alle Informationen gemeint, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das können u. a. Seinsein:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum
  • private Tel. und Email
  • Familienstand, Beruf und persönliche Interessen
  • Mitgliedschaft in Organisationen und die Teilnahme an einer Ferienfreizeit
  • Schrift, Bild oder Tonaufnahmen

 Zudem nennt die DS-GVO DSGVO in Art. 9 besondere Kategorien personenbezogener Daten, die früher sogenannten „sensiblen Daten“, die besonders geschützt werden müssen. Unter diese Kategorie fallen zum Beispiel Gesundheits- und Biometrische-Daten sowie weltanschauliche Überzeugungen und ethische Herkunft.

Beim Umgang von mit Daten von Kindern und Jugendlichen ist generell besondere Sensibilität gefragt. In der DS-GVO DSGVO unter dem Erwägungsgrund 38 steht dazu folgendesFolgendes: 
„Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind.“

Übernehmen Betreuer die Aufsichtspflicht über Minderjährige, dann besteht zwischen ihnen und den Eltern der Kinder/Jugendlichen eine gegenseitige Informationspflicht. Der Gruppenleiter informiert darüber, welche Aktivitäten für gewöhnlich in den Gruppenstunden durchgeführt werden und wann/wo diese in der Regel stattfinden.Die  Die Eltern informieren im Gegenzug die Betreuer darüber, welche Krankheiten, sozialen Schwächen und Allergien diese haben, und ob sie regelmäßig Medikamente einnehmen müssen. Das müssen Betreuer wissen, um ihre Schützlinge umfassen umfassend vor Gefahren bewahren zu können. Dazu füllen Eltern meist einen Anmeldezettel aus , und geben damit sehr sensible Daten über ihr Kind preis (siehe hierzu auch Anmeldezettel im Kapitel 11, Seite 3)!

Gruppenleiterinnen Gruppenleiter/innen sollte sich also im Klaren sein, dass beim Umgang mit Teilnehmerdaten , auf sie eine besondere Verantwortung zukommt. Sie verfügen über Datensätze eines Personenkreises, der zwar klein und überschaubar ist. Jedoch , jedoch handelt es sich dabei meist um besonders schützenswerte Daten.

...

Damit eine Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DS-GVODSGVO; Erwägungsgrund 40).  Die  Die Mitgliedschaft in einem Verein wie dem LBV ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung vorgegeben wird. Eine Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten genutzt werden können.       Die personenbezogenen Daten, die bei der Übernahme der Aufsichtspflicht über Minderjährige erhoben werden, z.B. bei einem Angebot des LBV im örtlichen Ferienprogramm oder in einer Naturkindergruppe der NAJU, begründet sich ebenfalls über einen Vertrag. Dieser wird zwischen der NAJU/dem LBV und den Eltern geschlossen. In allen eingetragenen Vereinen (e.V.), fungiert immer der Verein als Vertragspartner mit den Eltern. Jeder Gruppenleiter übt beispielsweise als “Erfüllungsgehilfe” die Aufsichtspflicht, oder auch Maßnahmen für den Datenschutz, in dessen Namen aus.

...