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Weiterhin ist eine Einwilligung dann nicht erforderlich, wenn die Personen nicht individualisierbar sind, d. h. nicht erkennbar ist, um wen es sich handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person von hinten fotografiert wurde , oder das Gesicht unkenntlich ist. In diesen Fällen ist aber darauf zu achten, dass nicht durch den Kontext der Veröffentlichung doch wieder klar wird, um wen es sich handelt. Dann wäre eine Einwilligung eben wieder erforderlich.
Wer muss einwilligen und zu welchem Zeitpunkt?
Um keine Persönlichkeitsrechte zu verletztenverletzen, muss grundsätzlich die fotografierte Person einwilligen, bevor das Bild aufgenommen bzw. veröffentlicht wird. Dies sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z. B. die Annahme eines Honorars) erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt die Einverständniserklärung durch die gesetzlichen Vertreter. Ab dem 14. Lebensjahr hat ein Jugendlicher das Recht, der Erlaubnis seiner Eltern zu widersprechen, dann müssen letztlich beide einwilligen. Bei Widerrufen einer bereits erteilten Erlaubnis , muss die Veröffentlichung rückgängig gemacht werden.
Welche Folgen kann eine Verletzung des Rechtes am Bild haben?
Zunächst hat der Fotografierte einen Anspruch auf das Unterlassen der Verbreitung und auf die Beseitigung bereits erfolgter Verbreitung. Bestehende Fotos müssen gelöscht und Abzüge vernichtet werden. In schwerwiegenden Fällen kann es bis hin zu Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen.
Wie kann eine Einverständniserklärung formuliert werden?
Es bietet sich an, vorab Einverständniserklärungen einzuholen, wenn damit zu rechnen ist, dass auch einzelne Personen fotografiert werden können. Dies kann z. B. auch im Rahmen der Anmeldung zu den Gruppenstunden geschehen, indem auf dem Erstanmeldeformular eine Einwilligungserklärung aufgenommen wird. Diese muss dann je nach Alter des Teilnehmers (s. o.) von diesem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
(Einwilligungserklärung einfügen)
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