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(Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002, BGB, Seite 2730 ff, zuletzt geändert am 1. Januar 2009)
Begriffe:
Öffentlichkeit: Allgemein zugängliche Verkehrsflächen (z. B.
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Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Anlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (z. B.
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Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Diskotheken, Kinos)
Personenberechtigte Person: Mutter und/oder Vater oder der Vormund
Erziehungsbeauftragte Person: Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.
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