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Damit eine Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Erwägungsgrund 40). Die Mitgliedschaft in einem Verein wie dem LBV ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung vorgegeben wird. Eine Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten genutzt werden können. Die personenbezogenen Daten, die bei der Übernahme der Aufsichtspflicht über Minderjährige erhoben werden, z. B. bei einem Angebot des LBV im örtlichen Ferienprogramm oder in einer Naturkindergruppe der NAJU, begründen sich ebenfalls über einen Vertrag. Dieser wird zwischen der NAJU/dem LBV und den Eltern geschlossen. In allen eingetragenen Vereinen (e. V.) fungiert immer der Verein als Vertragspartner mit den Eltern. Jeder Gruppenleiter übt beispielsweise als “Erfüllungsgehilfe” die Aufsichtspflicht oder auch Maßnahmen für den Datenschutz in dessen Namen aus.
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