Auf vielen Jugendcamps sind die Bestimmungen des Sexualstrafrechts immer wieder Anlass zu Ärger zwischen Teilnehmern und Leitern. Die Aufsichtspflicht erfordert hier eine besondere Vorsicht des Gruppenleiters, weil es leicht zu Aufsichtspflichtverletzungen kommen kann. Verstöße gegen das Sexualstrafrecht können sowohl zivilrechtlich (Schadensersatz) als auch strafrechtlich verfolgt werden. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden kurz dargestellt. Das Sexualstrafrecht will Kindern und Jugendlichen eine von vorzeitigen und gefährlichen sexuellen Erlebnissen ungestörte Entwicklung und Reifung ermöglichen. Hierzu setzt es Grenzen in der sexuellen Beziehung von Kindern und Jugendlichen untereinander und in dem Verhältnis von Minderjährigen und Erwachsenen.
Sexueller Missbrauch von Kindern
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Da der Leiter einer Jugendgruppe während der Ausübung der Aufsichtspflicht in einem Betreuungsverhältnis zu den Jugendlichen steht, gelten für ihn schärfere Bestimmungen. Für ihn sieht der § 174 StGB vor, dass keine Person sexuellen Kontakt mit Minderjährigen unter 16 Jahren aufnehmen darf, die ihr zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Sie darf auch keine sexuellen Handlungen vor ihnen vornehmen oder von ihnen vor sich vornehmen lassen. Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren darf sie dies alles ebenfalls nicht, wenn sie dabei die mit dem Betreuungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausnutzt. Es ist allerdings nicht strafbar, wenn ein Gruppenleiter seine erwachsene Freundin vor den Augen eines Schutzbefohlenen intensiv küsst. Im Gesetz spielt die “Erheblichkeitsschwelle” sexueller Handlungen eine große Rolle. Umarmungen und harmlose Streicheleien sind auch nicht verboten.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
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