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Übernehmen Betreuer die Aufsichtspflicht über Minderjährige, dann besteht zwischen ihnen und den Eltern der Kinder/Jugendlichen eine gegenseitige Informationspflicht. Der Gruppenleiter informiert darüber, welche Aktivitäten für gewöhnlich in den Gruppenstunden durchgeführt werden und wann/wo diese in der Regel stattfinden. Die Eltern informieren im Gegenzug die Betreuer darüber, welche Krankheiten, sozialen Schwächen und Allergien ihre Kinder haben und ob sie regelmäßig Medikamente einnehmen müssen. Das müssen Betreuer wissen, um ihre Schützlinge umfassend vor Gefahren bewahren zu können. Dazu füllen die Eltern meist einen Anmeldezettel aus und geben damit sehr sensible Daten über ihr Kind preis (siehe hierzu auch Anmeldezettel im Kapitel 11, Seite 3)!
Gruppenleiter/innen sollten sich also im Klaren sein, dass beim Umgang mit Teilnehmerdaten auf sie eine besondere Verantwortung zukommt. Sie verfügen über Datensätze eines Personenkreises, der zwar klein und überschaubar ist, jedoch handelt es sich dabei meist um besonders schützenswerte Daten.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
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e) Nutzung mobiler Geräte (Notebooks und Handys): Nutzt der Mitarbeiter ein mobiles Gerät, um auf Daten des LBV zuzugreifen, so ist das mobile Gerät auf jeden Fall mit einem Passwort oder Pin zu schützen. Wenn die Daten auf dem mobilen Gerät nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Es ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Unter Verarbeitung fällt auch die Übermittlung. Der Mitarbeiter/Ehrenamtliche hat Sorge zu tragen, dass zu keiner Zeit Unbefugte Zugriff auf die gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten.
Praxistipps zu üblichen Vorgängen, bei denen Gruppenleiter personenbezogene Daten verarbeiten:
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