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Für die Aufsichtspflichtigen aufsichtspflichtigen Gruppenleiter ist auch das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) von Bedeutung. Wer als Erwachsener ein Verhalten von Minderjährigen fördert oder gar herbeiführt, das dem Jugendschutzgesetz widerspricht, handelt ordnungswidrig (kann mit einer Geldbuße geahndet werden). Das Gesetz gilt allerdings nicht für Verhalten im Elternhaus.

Als Gruppenleiter ist es allerdings ziemlich unwahrscheinlich, belangt zu werden, da in der Regel nur solche Fälle verfolgt werden, bei denen sich Personen (z. B. Gastwirte, Kioskverkäufer, Disco-Besitzer) mit Gesetzesverstößen einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen.

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PDF Download: Jugendschutzgesetz - die wichtigsten Bestimmungen 


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 • In Begleitung eines Erwachsenen erlaubt

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erlaubt

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(Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002, BGB, Seite 2730 ff, zuletzt geändert am 1. Januar 2009)
Begriffe:
Öffentlichkeit: Allgemein zugängliche Verkehrsflächen (z.B.: Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Anlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (z.B.: Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Diskotheken, Kinos)
Personenberechtigte Person: Mutter und/oder Vater oder der Vormund
Erziehungsbeauftrage Person: Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.