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1. Wenn die abgebildeten Personen bloßes Beiwerk auf dem Bild darstellen; d. h. die Person spielt auf dem Foto nur eine völlig untergeordnete Rolle. Dies ist z. B. bei Fotos von Gebäuden der Fall, auf dem auch eine oder mehrere Personen abgebildet sind, die aber eben nicht das Motiv des Fotos  ausmachen.

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2. Bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, wenn auf dem Bild nicht ein einzelner Besucher ist, sondern ein Eindruck von der Veranstaltung erzeugt wird (z. B. Massenveranstaltungen, Publikum bei Konzerten, nicht aber zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen).

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3. Absolute Personen der Zeitgeschichte (z. B. Prominente, Schauspieler, Politiker, Sportler).

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4. Sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte, die z. B. bei einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung im Rampenlicht stehen (z. B. Sieger des Stadtmarathons, Podium einer öffentlichen Diskussion).



Weiterhin ist eine Einwilligung dann nicht erforderlich, wenn die Personen nicht individualisierbar sind, d. h. nicht erkennbar ist, um wen es sich handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person von hinten fotografiert wurde oder das Gesicht unkenntlich ist. In diesen Fällen ist aber darauf zu achten, dass nicht durch den Kontext der Veröffentlichung doch wieder klar wird, um wen es sich handelt. Dann wäre eine Einwilligung eben wieder erforderlich.

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