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  • die Landesjugendleitung
  • Bezirks- / und Kreisjugendleiter*innen
  • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
  • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
    • Arbeitskreisen
    • Kindergruppen
    • Jugendgruppen
    • Hochschulgruppen

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Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörer*innen Zuhörenden offen.

§ 8 Landesjugendleitung

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Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem/*der Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

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Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der JVVJugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,

  • die Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
  • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
  • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend - und Kindergruppen Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewähr-leistengewährleisten
  • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
  • im Einvernehmen mit den JugendleiterInnen Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
  • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten

Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.

Die Naturschutzjugend wird durch den/*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine /seinen Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jeder Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der/*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des/r LandesjugendleiterIn *der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*r dieser verhindert ist.

Der/*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.

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  • der Bezirksjugendleitung
  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und JugendgruppenHochschulgruppen

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.

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Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem/*der Bezirksjugendleiter*In, seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

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  • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und JugendgruppenleiterHochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen

Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Dieser Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.

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  • der Kreisjugendleitung
  • den JugendgruppenleiterInnen Jugendgruppenleiter*innen und deren StellvertreterInnenStellvertreter*innen
  • den KindergruppenleiterInnenKindergruppenleiter*innen

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.

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Die Kreisjugendleitung besteht aus dem/*der Kreisjugendleiter*in und seinem*r bzw. ihrem*r dessen*deren Stellvertreter*nin.

Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Kindergruppen Hochschulgruppen zu halten
  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen

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Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.

Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:

  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
  • Entgegennahme des Berichtes des/*der JugendleiterIn Jugendleiter*in und des/r KassiererIn*der Kassierer*in
  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
  • Wahl von zwei Kassenrevisoren

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Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem/*der JugendgruppenleiterIn und seinem*r bzw. ihrem*r StellvertreterInJugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*r einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

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Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.

Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem/*einer Gruppenleiter*in betreut. Der/*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner/*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der JVV Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein/*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.

Jede/*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er/*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.

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Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der/*die Landesjugendleiter*in, sein/seine bzw. ihr/ihre dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwärtin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

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Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von 4 vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene 2 zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.

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Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitern Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung eines/einer hauptamtlichen hauptamtlicher Mitarbeiter*in innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.

Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.

Hauptamtliche Mitarbeiter Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.

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Die Naturschutzjugend im LBV kann mit 2/3 Mehrheit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreterversammlung Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), zu.

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Diese Jugendordnung tritt am 1721.11.2019 2021 in Kraft.