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Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:

  • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, Artenschutzmaßnahmen etc.)
  • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf

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  • Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
  • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, Exkursionen)
  • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
  • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und

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  • internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf Bundesebene zusammen

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  • zuarbeiten
  • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
  • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugend-lichen zu fördern

§ 4 Finanzen


Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:

  • Zuwendungen des LBV
  • Zuschüsse
  • Spenden

Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

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Die Jugendvertreterversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der Jugendvertreterversammlung sind

  • die Landesjugendleitung
  • Bezirks-/ Kreisjugendleiter*innen
  • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
  • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
    • Arbeitskreisen
    • Kindergruppen
    • Jugendgruppen
    • Hochschulgruppen

Die Jugendvertreterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Aufgaben der Jugendvertreterversammlung:

  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des Kassen-berichtes
  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
  • Beschlussfassung über den Haushalt
  • Änderung der Jugendordnung
  • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend

Anträge an die JVV müssen bis spätestens 5 Wochen vor der JVV eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die JVV. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

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Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,

  • die Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung auszuführen
  • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
  • die Unterstützung der einzelnen Jugend- und Kindergruppen bei ihrer Arbeit zu gewähr-leisten
  • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Grup-penleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
  • im Einvernehmen mit den JugendleiterInnen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunkt-arbeit)
  • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten

Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

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Der/die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.

§ 9 Bezirksebene

Bezirksjugendversammlung

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Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:

  • der Bezirksjugendleitung
  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
  • den Delegierten der Kinder- und Jugendgruppen

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.

Bezirksjugendleitung

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Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem/der Bezirksjugendleiter*In, seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Sie hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Kinder- und Jugendgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht im Bezirksjugendring wahrzunehmen

Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der Bezirksjugendleiter von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreterversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreterversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.

§ 10 Kreisebene

Kreisjugendversammlung

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Die Kreisjugendversammlung besteht aus:

  • der Kreisjugendleitung
  • den JugendgruppenleiterInnen und deren StellvertreterInnen
  • den KindergruppenleiterInnen

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.

Kreisjugendleitung

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Die Kreisjugendleitung besteht aus dem/der Kreisjugendleiter*in und seinem*r bzw. ihrem*r Stellvertreter*n.

Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Jugend- und Kindergruppen zu halten
  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht im Kreisjugendring wahrzunehmen

Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Ortsebene

Jugendgruppenversammlung

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Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.

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Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:

  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
  • Entgegennahme des Berichtes des/der JugendleiterIn und des/r KassiererIn
  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
  • Wahl von zwei Kassenrevisoren

Jugendgruppenleitung

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Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem/der JugendgruppenleiterIn und seinem*r bzw. ihrem*r StellvertreterIn, einem*r Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

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Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,

  • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
  • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Ver-wendung der Mittel zu geben

Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landes-jugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.

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