Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtver-bandesGesamtverbandes.

§ 3 Zweck und Aufgaben


Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.

...

  • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, Artenschutzmaßnahmen etc.)
  • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
  • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, Exkursionen)
  • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
  • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf Bundesebene zusammen zuarbeiten
  • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
  • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugend-lichen Jugendlichen zu fördern

§ 4 Finanzen


Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:

...

  • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
  • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Ver-wendung Verwendung der Mittel zu geben

Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landes-jugendleitung Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.

...