Jugendarbeit bei der Naturschutzjugend im LBV (NAJU) lebt vom ehrenamtlichen Engagement. Mit Kindern und Jugendlichen in der Natur, für die Natur unterwegs zu sein, bereitet Freude, stellt aber auch Anforderungen an rechtliche Kenntnisse, Grundlagen der Pädagogik usw.
Auf Jugendleiterausbildungen werden entsprechende Kenntnisse vermittelt. Durch diese Ausbildung und ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eignen sich Jugendleiter Kompetenzen an, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und im Arbeitsleben eine wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Schlüsselqualifikationen, wie z. B. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen.
Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb gibt es das Jugendarbeitsfreistellungsgesetz (JArbFG). Es dient der bayernweiten Förderung der Jugendarbeit. Diese ist auf die Mitarbeit einer großen Anzahl ehrenamtlicher Aktiver entscheidend angewiesen. Um ausreichend Aktive für die Veranstaltungen und Maßnahmen der Jugendarbeit zu gewinnen, bedarf es der Gewährung von Freistellungen. Wer kann das Gesetz in Anspruch nehmen?
Da sich das JArbFG an die Arbeitgeber richtet, findet es nur Anwendung, wenn sich die Arbeitsstätte des Jugendleiters/der Jugendleiterin in Bayern befindet. Befindet sich die Arbeitsstätte außerhalb Bayerns, muss das Freistellungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes herangezogen werden.
Für Bundesbeamte (Mitarbeiter in bayerischen Dienststellen von Bundesbehörden, z. B. Bundesgrenzschutz) und Soldaten gilt die Verordnung über Sonderurlaub.
Für Schüler regeln die Schulordnungen in Bayern, dass Schulleitungen die Möglichkeit haben, Schüler für die Teilnahme an einer Mitarbeiterschulung zum Zwecke der Jugendarbeit und für die Leitung oder Mitarbeit bei einer Jugendfreizeit zu beurlauben.
Für welche Tätigkeiten kann eine Freistellung beantragt werden und für wie lang?
- für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII, wie z. B. außerschulische Jugendbildung mit sozialer oder naturkundlicher Bildung
- zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.
Das bedeutet, dass für Jugendfreizeiten, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Treffen sich Vereinsgremien, wie beispielsweise die JVV, dann können diese nur als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten. Was ist beim Antrag zu beachten und wie funktioniert dies?
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie Amt/Funktion bei/m NAJU/LBV
- Dienststelle/Arbeitgeber, an den der Antrag zu richten ist (Name und Anschrift)
- Art und Ort sowie Beginn und Ende der Maßnahme/Veranstaltung
- Anzahl der Arbeitsstunden bzw. -tage, für die die Freistellung beantragt wird. Eine Kopie des Antrags wird vom NAJU-Jugendbüro auch an den Bayerischen Jugendring (freistellung@bjr.de) gesendet!
Für welche Zeiträume wird eine Freistellung gewährt? Wird diese Zeit auch vergütet?
Erstattung von Verdienstausfall durch den Bayerischen Jugendring (BJR)
Gefördert werden kann der bei einer ganztägigen oder auch stundenweisen Freistellung durch den Arbeitgeber entstandene Verdienstausfall. Eine Erstattung erfolgt in Höhe des Bruttogehalts und nur bei:
- der Teilnahme an Fortbildung-Maßnahmen von ehrenamtlichen Jugendleitern
- der Leitung von Maßnahmen zur Ausbildung von ehrenamtlichen Jugendleitern
- die Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger an Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die mittelbar oder unmittelbar der Vorbereitung von Maßnahmen der Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen
Ist der Antragsteller selbstständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die er allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt hat.
Einen Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall musst du über die NAJU-Landesebene, zusammen mit einem Mitarbeiter aus dem Jugendbüro stellen. Das geschieht über ein Formblatt. Der Antrage sollte 5 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der NAJU eingereicht werden. Spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag beim BJR eingegangen sein.