You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 3 Next »

Jugendarbeit bei der Naturschutzjugend im LBV (NAJU) lebt vom ehrenamtlichen Engagement. Mit Kindern und Jugendlichen in der Natur, für die Natur unterwegs zu sein bereitet Freude, stellt  aber auch Anforderungen an rechtlichen Kenntnissen, Grundlagen der Pädagogik, usw.

Auf Jugendleiterausbildungen werden entsprechende Kenntnisse vermittelt. Durch diese Ausbildung und ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eignen sich Jugendleiter Kompetenzen an, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und dem Arbeitsleben eine wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Schlüsselqualifikationen wie z. B. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen.

Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb gibt es das Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG). Es dient der bayernweiten Förderung der Jugendarbeit. Diese ist auf die Mitarbeit einer großen Anzahl ehrenamtlicher Aktiver entscheidend angewiesen. Um ausreichend Aktive für die Veranstaltungen und Maßnahmen der Jugendarbeit zu gewinnen, bedarf es der Gewährung von Freistellungen.

Wer kann das Gesetz in Anspruch nehmen?

Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass alle ehrenamtlichen Gruppenleiter und Betreuer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber haben. Dies gilt sowohl in der Privatwirtschaft, als auch im öffentlichen Dienst. Antragsberechtigt sind u. a. die öffentlich anerkannten Verbände, wozu auch die NAJU gehört. Das heißt im Klartext: Die Antragstellung erfolgt immer über die NAJU Landesgeschäftsstelle.

Da sich das JArbFG an die Arbeitgeber richtet, findet es nur Anwendung, wenn sich die Arbeitsstätte des Jugendleiters/der Jugendleiterin in Bayern befindet. Befindet sich die Arbeitsstätte außerhalb Bayerns, muss das Freistellungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes herangezogen werden.

Für Bundesbeamte (Mitarbeiter in bayerischen Dienststellen von Bundesbehörden, z. B. Bundesgrenzschutz) und Soldaten gilt die Verordnung über Sonderurlaub.

Für Schüler regeln die Schulordnungen in Bayern, dass Schulleitungen die Möglichkeit haben, Schüler für die Teilnahme an einer Mitarbeiterschulung zum Zwecke der Jugendarbeit und für die Leitung oder Mitarbeit bei einer Jugendfreizeit zu beurlauben.

Für welche Tätigkeiten kann eine Freistellung beantragt werden und für wie lang?

Kann nun ein Gruppenleiter einen Tag Freistellung beantragen, um in aller Ruhe eine Faschingsparty für die Gruppe vorzubereiten? Nein, das geht nicht. Leider kann nicht zu allen Anlässen in der Jugendarbeit eine Freistellung beantragt werden, denn das JArbFG beschreibt genau die Tätigkeiten, für die eine Freistellung beantragt werden kann. Dies sind:

  • für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII wie z.B. außerschulische Jugendbildung mit sozialer oder naturkundlicher Bildung
  • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus-und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Das bedeutet, dass für Jugendfreizeiten, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Treffen sich Vereinsgremien, wie beispielsweise die JVV, dann können diese nur als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus-und Fortbildung enthalten.

Was ist beim Antrag zu beachten und wie funktioniert diese?

Der Antrag muss mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber eingegangen sein. Da den Antrag für euch ein Mitarbeiter im Jugendbüro der NAJU stellt bedeutet das, dass mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung folgende Daten an das Jugendbüro (naju-bayern@lbv.de) gesendet werden müssen:

  • Name, Vorname, Anschrift,Geburtsdatum sowie Amt/Funktion bei/m NAJU/LBV
  • Dienststelle/Arbeitgeber, an den der Antrag zu richten ist (Name und Anschrift)
  • Art und Ort sowie Beginn und Ende der Maßnahme/Veranstaltung
  • Anzahl der Arbeitsstunden bzw. -tage, für die die Freistellung beantragt wird. Eine Kopie des Antrags wird vom NAJU-Jugendbüro auch an den Bayerischen Jugendring (freistellung@bjr.de) gesendet!

Für welche Zweiträume wird eine Freistellung gewährt?

Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden und diese ist nicht nur tageweise, sondern auch für kürzere Zeiträume möglich (z.B. halbtags).Pro Jahr kann Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bspw. mit 20 Std./Woche ergeben sich 60 Std. insgesamt (bspw. 12 Veranstaltungen x 5 Std.).

Wird diese Zeit auch vergütet?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleitern in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 5 Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren, und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen. Für die Teilnahme an und Leitung von Bildungsmaßnahmen von Betreuern, Gruppenleitern etc. oder Sitzungen überörtlicher Verbandsgremien kann über den Bayerischen Jugendring der Verdienstausfall in voller Höhe erstattet werden. Ist der Antragsteller selbständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen, die allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt wurden. Es wird eine kontinuierliche Tätigkeit vorausgesetzt, die sich auch auf den maßgebenden Zeitraum des laufenden Jahres erstreckt.

  • No labels