Für die aufsichtspflichtigen Gruppenleiter ist auch das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) von Bedeutung. Wer als Erwachsener ein Verhalten von Minderjährigen fördert oder gar herbeiführt, das dem Jugendschutzgesetz widerspricht, handelt ordnungswidrig (kann mit einer Geldbuße geahndet werden). Das Gesetz gilt allerdings nicht für Verhalten im Elternhaus.
Als Gruppenleiter ist es allerdings ziemlich unwahrscheinlich, belangt zu werden, da in der Regel nur solche Fälle verfolgt werden, bei denen sich Personen (z. B. Gastwirte, Kioskverkäufer, Disco-Besitzer) mit Gesetzesverstößen einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen.
Pdf-Download: Jugendschutzgesetz - die wichtigsten Bestimmungen.