Minderjährige als Gruppenleiter

Auch Jugendliche unter 18 Jahren dürfen als Betreuer fungieren, wenn sie für die Tätigkeit geeignet sind. Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren gelten als “beschränkt geschäftsfähig”. Dies bedeutet, dass alle Willenserklärungen, die die Jugendlichen binden sollen – wie Beitrittserklärung, Anmeldung zu Kursen, Übernahme der Aufsichtspflicht – der vorherigen Genehmigung durch die Eltern bedürfen. Wenn die Eltern zustimmen, darf z. B. auch ein 16-Jähriger die Betreuung einer Kindergruppe übernehmen – und damit auch die Aufsichtspflicht. Es empfiehlt sich für den Verantwortlichen, die Einwilligung der Eltern schriftlich festzuhalten. Nach außen hin treten allerdings immer die Eltern in die rechtlichen Verantwortlichkeiten ihres Kindes ein. Generell empfiehlt es sich, ein Mindestalter von 16 Jahren anzusetzen und die Gruppenleiter vor ihrem Einsatz gut auszubilden.

Jugendliche, die schon länger in der NAJU-Gruppe aktiv waren, sind oftmals sehr erfahren. Fragt doch mal die ältesten aus der Gruppe, ob sie Interesse haben, euch gelegentlich bei der Betreuertätigkeit zu unterstützen. Das motiviert, bildet und so wachsen die Jugendlichen langsam in die Leiterrolle hinein.

Eltern als Betreuer oder Teamer

Wenn die Eltern einzelner Kinder bei einer Gruppenaktivität anwesend sind oder die Gruppe mit leiten, sollte man die Frage der Aufsichtspflicht für ihre Kinder vorher verbindlich absprechen. Für den Gruppenleiter muss klar sein, ob und wann er auch für diese Kinder die Aufsichtspflicht trägt. Ist dies nicht geklärt, kann es manchmal große Unsicherheit und Ärgernisse beim Gruppenleiter und bei den Eltern geben. Ein deutlicher Übergabeakt bei der Übernahme und Rückgabe der Aufsichtspflicht ist hier deshalb von großer Bedeutung. Für Eltern, die eine Kindergruppe mit betreuen, ist es stets sinnvoll, die Aufsichtspflicht auch auf alle Gruppenleiter zu übertragen, weil sich ansonsten ihr eigenes Kind nur in ihrem Aufsichtsbereich aufhalten könnte.

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