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Zusätzlich gilt es, Urheberrechte im Blick zu behalten. Diese werden immer dann relevant, wenn ein Werk veröffentlicht wird (Mitgliederzeitung, Internet. ...). Urheberrechte gelten auch beim Nutzen fremder Werke, unabhängig davon, ob es mit Gewinnabsicht oder ohne gemacht wird. Explizite Regelungen finden sich in § 22-24 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG).
Tip |
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Mit Open Content (Freie Inhalte) bezeichnet man Inhalte, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung urheberrechtlich erlaubt ist. |
Für welche Fotos ist eine Einwilligung erforderlich und für welche nicht?
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Um keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen, muss grundsätzlich die fotografierte Person einwilligen, bevor das Bild aufgenommen bzw. veröffentlicht wird. Dies sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z. B. die Annahme eines Honorars) erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt die Einverständniserklärung durch die gesetzlichen Vertreter. Zum Datenschutz können Personen ab 16 Jahren selbst zustimmen. Bei Widerrufen einer bereits erteilten Erlaubnis muss die Veröffentlichung rückgängig gemacht werden.
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Welche Folgen kann eine Verletzung des Rechtes am Bild haben?
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Wie kann eine Einverständniserklärung erfolgen und formuliert werden?
Bevor ich fotografiere muss ich die Personen die ich abbilden will aufklären, was mit ihren Daten (ihrem Foto) passiert, für welchen Zweck sie eingesetzt werden und welche Rechte sie an diesen Daten haben.
Das kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Zum Datenschutz können Personen ab 16 Jahren selbst zustimmen. Bei Jüngeren braucht es die Zustimmung der Personensorgeberechtigten. Das kann folgendermaßen passieren:
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(Einwilligungserklärung einfügen)
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