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Für die Aufsichtspflichtigen aufsichtspflichtigen Gruppenleiter ist auch das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) von Bedeutung. Wer als Erwachsener ein Verhalten von Minderjährigen fördert oder gar herbeiführt, das dem Jugendschutzgesetz widerspricht, handelt ordnungswidrig (kann mit einer Geldbuße geahndet werden). Das Gesetz gilt allerdings nicht für Verhalten im Elternhaus.

Als Gruppenleiter ist es allerdings ziemlich unwahrscheinlich, belangt zu werden, da in der Regel nur solche Fälle verfolgt werden, bei denen sich Personen (z. B. Gastwirte, Kioskverkäufer, Disco-Besitzer) mit Gesetzesverstößen einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen.



Kinder unter 14 JahrenJugendliche unter 16 JahrenJugendliche unter 18 Jahren
§4Aufenthalt in Gaststätten5 bis 24 Uhr
§4Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs


§5Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Discosbis 24 Uhr
§5Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
vonanerkannten
von anerkannten Jugendhilfe-Trägern, z. B. NAJUbis 22 Uhrbis 24 Uhrbis 24 Uhr
§6Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten


§7Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben


§8Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten


§9Abgabe und Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln (auch
alk.
alkoholische Mixgetränke
o.
oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel)


§9Abgabe und Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z. B. Bier, Wein, Sekt


§10Abgabe und Konsum von Tabakwaren in der Öffentlichkeit


§11Kinobesuch, nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: o. Altersbeschr., ab 6/12/16 Jahrebis 20 Uhrbis 22 Uhrbis 24 Uhr
§12Abgabe von Filmen oder Spielen (auf CD/DVD) entsprechend der Freigabe-Kennzeichnung


§13Spiele an
elektron.
elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, gemäß Altersfreigabe


 • In Begleitung eines Erwachsenen erlaubt
erlaubt
Erlaubt
Nicht erlaubt
(Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002, BGB, Seite 2730 ff, zuletzt geändert am 1. Januar 2009)
Begriffe:
Öffentlichkeit: Allgemein zugängliche Verkehrsflächen (z. B.: Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Anlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (z. B.: Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Diskotheken, Kinos)
Personenberechtigte Person: Mutter und/oder Vater oder der Vormund
Erziehungsbeauftrage Erziehungsbeauftragte Person: Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.

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