Für die aufsichtspflichtigen Gruppenleiter ist auch das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) von Bedeutung. Wer als Erwachsener ein Verhalten von Minderjährigen fördert oder gar herbeiführt, das dem Jugendschutzgesetz widerspricht, handelt ordnungswidrig (kann mit einer Geldbuße geahndet werden). Das Gesetz gilt allerdings nicht für Verhalten im Elternhaus.
Als Gruppenleiter ist es allerdings ziemlich unwahrscheinlich, belangt zu werden, da in der Regel nur solche Fälle verfolgt werden, bei denen sich Personen (z. B. Gastwirte, Kioskverkäufer, Disco-Besitzer) mit Gesetzesverstößen einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen.
Kinder unter 14 Jahren | Jugendliche unter 16 Jahren | Jugendliche unter 18 Jahren | ||
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§4 | Aufenthalt in Gaststätten | • | • | 5 bis 24 Uhr |
§4 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs | |||
§5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Discos | • | • | bis 24 Uhr |
§5 | Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Jugendhilfe-Trägern, z. B. NAJU | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | bis 24 Uhr |
§6 | Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten | |||
§7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben | |||
§8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | |||
§9 | Abgabe und Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln (auch alkoholische Mixgetränke oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel) | |||
§9 | Abgabe und Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z. B. Bier, Wein, Sekt | |||
§10 | Abgabe und Konsum von Tabakwaren in der Öffentlichkeit | |||
§11 | Kinobesuch, nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: o. Altersbeschr., ab 6/12/16 Jahre | bis 20 Uhr | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr |
§12 | Abgabe von Filmen oder Spielen (auf CD/DVD) entsprechend der Freigabe-Kennzeichnung | |||
§13 | Spiele an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, gemäß Altersfreigabe |
• In Begleitung eines Erwachsenen erlaubt
Erlaubt |
Nicht erlaubt |